vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 BTVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung

§ 14.

(1) Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.

(2) Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.

(3) Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

vgl. § 7 Abs. 2 Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR40097196