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§ 15 BTVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers

§ 15.

Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR12039329

alte Dokumentnummer

N2199744449L

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