OGH 1Ob274/00a (RS0114625)

OGH1Ob274/00a19.12.2018

Rechtssatz

Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG.

Normen

ABGB §146b
ABGB §176 B
ABGB §178a
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2
AußStrG §14 C2d1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1

1 Ob 274/00aOGH30.01.2001
9 Ob 12/04mOGH25.02.2004

Vgl; Beisatz: Sowohl die Frage, ob eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinn des § 176 Abs 1 ABGB vorliegt als auch die Beurteilung, welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, hängt stets von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab, sodass sich insoweit regelmäßig erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht stellen. (T1)

1 Ob 70/04gOGH16.04.2004

Auch; nur T1

10 Ob 92/05kOGH27.09.2005

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Unterbringung der Minderjährigen in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG. (T2)

1 Ob 176/07zOGH11.09.2007

Auch; Beisatz: Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof wäre nur bei einer gravierenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgeicht zulässig. (T3)

8 Ob 47/09hOGH29.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Sowohl die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für ein minderjähriges Kind übertragen werden soll, als auch jene, welcher potentielle Obsorgeträger in den Fällen des § 145 Abs 1 ABGB bei Tod des bisher allein obsorgeberechtigten Elternteils mit der Obsorge zu betrauen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, weil sie immer nur aufgrund einer singulären familiären Situation unter Bedachtnahme auf die jeweils einzelfallbezogene (Gesamt-)Situation zu treffen ist. (T4)

6 Ob 7/10pOGH18.02.2010

Auch

7 Ob 81/10bOGH26.05.2010

Auch

7 Ob 182/10fOGH29.09.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T1

8 Ob 144/10zOGH22.02.2011

Ähnlich; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 25/11vOGH09.03.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T1

10 Ob 68/11iOGH30.08.2011

Vgl auch

7 Ob 91/11zOGH31.08.2011

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 167/11aOGH12.10.2011

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 198/11kOGH09.11.2011

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 7/12sOGH16.02.2012

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ebenso hängt die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme nach § 176 Abs 1 ABGB von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch dieser Frage kommt daher in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht bei dieser Entscheidung das Wohl des Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde. (T5)

7 Ob 206/12pOGH28.11.2012

Vgl auch

2 Ob 153/12gOGH20.11.2012

Auch

4 Ob 143/15fOGH22.09.2015

Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 113/17xOGH27.07.2017

Beis wie T1

7 Ob 213/18aOGH19.12.2018

Vgl; Beisatz: Hier: § 185 Abs 1 und 2 ABGB. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00274_00A0000_001