OGH 1Ob274/00a

OGH1Ob274/00a30.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Severin V*****, geboren am 15. August 1993, und des mj. Nikolaus V*****, geboren am 28. Jänner 1997, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Georg V*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 3. Oktober 2000, GZ 16 R 228/00v-65, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern der beiden Kinder wurde letztlich gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden. Nach dem Inhalt des - in Ansehung der Kinder am 8. Februar 2000 pflegschaftsbehördlich genehmigten - Scheidungsvergleichs kommt die Obsorge für beide Kinder der Mutter allein zu, dem Vater wird ein detailliert geregeltes Besuchsrecht eingeräumt. Die Mutter beabsichtigt, mit beiden Kindern nach Madrid zu übersiedeln, um dort eine Stelle bei einer PR-Firma anzutreten.

Die Vorinstanzen wiesen die auf akute Gefährdung des Kindeswohls gestützten Anträge des Vaters ab, der Mutter die Verbringung der Kinder ins Ausland zu untersagen, allenfalls unter Androhung der Entziehung der Obsorge, in eventu der Mutter die Obsorge zu entziehen und ihm zu übertragen; jedenfalls der Mutter vorläufig die Verbringung der Kinder in das Ausland zu untersagen, allenfalls unter Androhung der vorläufigen Entziehung der Obsorge, in eventu der Mutter die Obsorge vorläufig zu entziehen und ihm zu übertragen. Allein der Umstand, dass der Vater das Besuchsrecht nicht im bisherigen Ausmaß werde wahrnehmen können, sei kein ausreichender Grund, der Mutter den Umzug zu verbieten. Der Ort des Auslandsaufenthalts liege in der Hauptstadt eines europäischen Landes, das wie Österreich der EU angehöre. Auch Verwandte der Mutter lebten in Spanien, was den Kindern die Eingewöhnung in einem neuen Lebensumfeld erleichtern werde. Die vom Vater ins Spiel gebrachte Krankheit der Mutter sei bereits Gegenstand des Ehescheidungsverfahrens gewesen, wo diesbezügliche Vorbehalte ausgeräumt worden seien. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit krankheitsbedingt beeinträchtigt wäre. Eine Kontrolle der mütterlichen Obsorge sei im Gesetz nicht vorgesehen.

Rechtliche Beurteilung

a) Die im Rechtsmittel ins Treffen geführte "Verluderung durch zunehmend willkürliche Vorgangsweisen" (Ignorieren von Beweismitteln, beschränkte Akteneinsicht, mangelndes rechtlichen Gehör) betrifft in Wahrheit die von der zweiten Instanz mit sehr eingehender Begründung verneinten Rekursgründe der Nichtigkeit und von behaupteten Verfahrensmängeln erster Instanz und entzieht sich damit einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Die von der Erstrichterin beschränkte Akteneinsicht des Vaters bezieht sich auf eine einzige Urkunde, nämlich die Bestätigung der neuen spanischen Dienstgeberin der Mutter der beiden Kinder. Die Rechtsmittelbehauptung, das Rekursgericht habe die relevierte Befangenheit der Erstrichterin durch "beredtes Schweigen" übergangen, negiert die Tatsache, dass der Rechtsmittelwerber weder in seinem Rekurs ON 58 noch sonst wo einen Ablehnungsantrag stellte.

b) Im vorliegenden Fall steht die Obsorge für beide Kinder der Mutter zu; sie bestimmt daher auch grundsätzlich den Aufenthalt der Kinder (§ 146b erster Satz ABGB). Die zweite Instanz gab den Inhalt der Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 2078/96m = ZfRV 1996, 248 = EFSlg 81.156 (dort: geplanter Wohnsitzwechsel der obsorgeberechtigten Mutter in den Iran) und der diesen Erwägungen folgenden, nicht veröffentlichten Entscheidung 10 Ob 25/00x und die dort wiedergegebene Darstellung auch zweitinstanzlicher Rsp zum Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des obsorgeberechtigten Elternteils nach § 146b erster Satz ABGB und der allfälligen Gefährdung des Kindeswohls bei einer beabsichtigten Übersiedlung ins Ausland wieder. In dieser Entscheidung sind die wesentlichen Gesichtspunkte bei der notwendigen Abwägung im Einzelnen dargestellt. Von diesen Erwägungen, von denen abzugehen kein Anlass besteht, hat sich auch die zweite Instanz leiten lassen. Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland als Kindeswohlgefährdung - die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte - vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein, hat doch die obsorgeberechtigte Mutter nach den von der zweiten Instanz gebilligten Feststellungen weder die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder auch nur objektiv nicht erfüllt oder vernachlässigt (vgl dazu die zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 129/00b wiedergebene Lehre und stRsp sowie Stabentheiner in Rummel3 § 176 ABGB Rz 1 ff mwN).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte