OGH 6Ob7/12s

OGH6Ob7/12s16.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj D***** B*****, geboren am 7. November 1997, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter E***** B*****, vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 25. Oktober 2011, GZ 2 R 155/11y‑8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann (RIS‑Justiz RS0007101). Dies gilt auch bei einer Obsorgeübertragung auf den Jugendwohlfahrtsträger (RIS‑Justiz RS0007101 [T11]).

Auch die Frage, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, sowie die Beurteilung, welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich sind, hängen stets von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab, sodass sich insoweit erhebliche Rechtsfragen nicht stellen. Nur bei einer aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht wäre die Beurteilung, ob den Eltern die Obsorge zu entziehen ist, revisibel; dafür müsste eine Verletzung leitender Rechtsprechungsgrundsätze in den Rechtsmittelausführungen aufgezeigt werden (10 Ob 31/06s).

Ebenso hängt die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme nach § 176 Abs 1 ABGB von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch dieser Frage kommt daher in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht bei dieser Entscheidung das Wohl des Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde (1 Ob 93/08w).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht das Vorliegen dringenden Handlungsbedarfs ausführlich begründet. In der Auffassung, dass der Bericht des Landesklinikums Mostviertel/Amstetten‑Mauer, wonach ein psychotisches Geschehen aufgrund einer vermuteten hirnorganischen Störung beim Minderjährigen vorliegen könne, weshalb die Wiederholung einer neurologischen Diagnostik sowie aufgrund des massiven Entwicklungsrückstands eine intensive heilpädagogische Förderung empfohlen wurde, derartigen dringenden Handlungsbedarf begründet, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die behauptete Gehörverletzung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Kindesmutter in ihrem Rechtsmittel umfassendes Vorbringen zur Tatsachenebene erstattete und sich das Rekursgericht damit auch eingehend auseinandergesetzt hat.

Damit vermag die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfragen der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung zu bringen, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

Stichworte