Normen
1 Ob 368/98v | OGH | 23.02.1999 |
9 Ob 226/02d | OGH | 18.12.2002 |
Veröff: SZ 2002/179 |
3 Ob 231/04y | OGH | 20.10.2004 |
Auch; nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten gemäß § 97 ABGB auch Anspruch auf positives Handeln wie etwa auf Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung, auf Zahlung des Mietzinses und allenfalls auch auf Wiederherstellung, auf Gewährung des Zutritts zur Wohnung. (T1); Beisatz: Oder auf Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche wie etwa Annuitäten und Zinsen eines Wohnungskredits oder Gemeindeabgaben, die Zahlung des Mietzinses an den Bestandgeber oder der noch offenen Leistungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. (T2); Veröff: SZ 2004/150 |
1 Ob 65/05y | OGH | 24.06.2005 |
Auch; Beisatz: Inhalt des Anspruchs nach § 97 ABGB ist allein der Erhalt der Wohnung an sich und nicht auch der Erhalt deren Benützbarkeit. Dem Unterhaltspflichtigen kann daher nur die Zahlung der zur Abwehr des Verlusts der Ehewohnung erforderlichen Wohnungserhaltungskosten (Mietkosten) aufgetragen werden, nicht jedoch auch die Zahlung der Wohnungsbenützungskosten wie zB der Kosten für Strom, Heizung, Versicherung und ähnliches. (T3) |
4 Ob 55/07b | OGH | 04.09.2007 |
Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach § 97 ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach § 97 ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5) |
4 Ob 71/09h | OGH | 14.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Auf dieser Grundlage kann ihm auch die Zahlung von Wohnungserhaltungskosten (insbesondere der Miete) aufgetragen werden. (T6) |
4 Ob 61/10i | OGH | 08.06.2010 |
Vgl; Beis wie T6 |
6 Ob 40/18b | OGH | 28.03.2018 |
Vgl auch |
10 Ob 62/18t | OGH | 17.07.2018 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00368_98V0000_002
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