OGH 13Os92/98; 14Os38/00; 14Os157/02; 11Os31/06b; 12Os71/08w; 15Os20/11x; 14Os66/18i (RS0110294)

OGH13Os92/98; 14Os38/00; 14Os157/02; 11Os31/06b; 12Os71/08w; 15Os20/11x; 14Os66/18i3.7.2018

Rechtssatz

Unterlässt es der Beschwerdeführer, wie schon im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht, sich auf die unterlassene Bestimmung einer Kautionssumme oder Bürgschaftssumme zu berufen, ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren darauf nicht einzugehen.

Es fehlt nämlich einerseits an der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG), andererseits daran, dass das Grundrechtsbeschwerdegesetz - ungeachtet § 3 Abs 2 GRBG - amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 10 GRBG nur in den Fällen der §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 362 StPO kennt.

Normen

StPO §190 Abs1
StPO §362
StPO §363a
GRBG §3 Abs1
GRBG §10

13 Os 92/98OGH08.07.1998
14 Os 38/00OGH18.04.2000

Auch; Beisatz: In Auslegung des § 10 GRBG gilt § 362 StPO subsidiär, weshalb der Oberste Gerichtshof berechtigt ist, eine angefochtene Entscheidung oder Verfügung von Amts wegen und zwar dann aufzuheben, wenn sich ihm erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dieser zugrundegelegten tatsächlichen Annahmen ergeben, die auch nicht durch einzelne von ihm etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden. (T1)

14 Os 157/02OGH14.01.2003

Vgl; Beis ähnlich wie T1

11 Os 31/06bOGH06.04.2006

Vgl; Beisatz: Obgleich sich der Oberste Gerichtshof nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung bei der Überprüfung jener Sachverhaltsgrundlagen, aus denen die Dringlichkeit des Tatverdachtes gefolgert wird, an den vom Beschwerdeführer zu relevierenden Mängeln im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5, 5a StPO zu orientieren und jede vorausgreifende, nur dem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung zu vermeiden hat, ist es ihm als verfassungsmäßig letzter Instanz zur Wahrung des Grundrechtsschutzes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zufolge § 10 GRBG möglich, in sinngemäßer Anwendung des § 362 StPO sich aus aktenkundigen Umständen ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen auch dann wahrzunehmen, wenn sie in der Grundrechtsbeschwerde nicht aufgezeigt werden. (T2)

12 Os 71/08wOGH19.06.2008

Vgl; Beisatz: Das gilt auch für einen Erneuerungsantrag nach § 363a StPO. Der Erneuerungswerber hat die im Erneuerungsantrag behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots in seiner Berufung gegen den Strafausspruch nicht geltend gemacht und so den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. (T3)

15 Os 20/11xOGH16.03.2011

Vgl auch; nur: Das Grundrechtsbeschwerdegesetz kennt amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs gemäß § 10 GRBG nur in den Fällen der §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 362 StPO. (T4); Beisatz: Hier: Daher kann der Umstand, dass die Entscheidung über den Enthaftungsantrag nach Urteilsverkündung des Schöffengerichts fälschlich durch den Schöffensenat und nicht – richtig – durch den Vorsitzenden alleine gefällt wurde, nicht aufgegriffen werden. (T5)

14 Os 66/18iOGH03.07.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_0130OS00092_9800000_001