Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Johann S***** wurde mit dem - auch Schuldsprüche hinsichtlich eines Mitangeklagten und Freisprüche enthaltenden - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 2002, GZ 125 Hv 2451/01d-283, des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist zufolge der vom genannten Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Johann S***** befindet sich seit 15. Oktober 2002 aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO in Untersuchungshaft, nachdem er nach der Urteilsverkündung über Antrag des Staatsanwaltes festgenommen worden war.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON 285) nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde geht schon aus formellen Gründen fehl.
§ 3 Abs 1 letzter Satz GRBG zuwider ist der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (§ 4 Abs 1), in der Grundrechtsbeschwerde nicht angeführt. Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die Beschwerde "innerhalb offener Frist" zu erheben, entspricht nicht der zitierten Gesetzesstelle.
Infolge dieses nachträglich (s Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur) nicht behebbaren Mangels war die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde (ohne Kostenausspruch) unumgänglich (vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 1; 13 Os 46/02, 12 Os 49/01, 15 Os 177/00, 15 Os 46/00, 15 Os 90/02 uva), zumal amtswegig wahrzunehmende Verstöße (§ 362 StPO) in der angefochtenen Entscheidung nicht vorlagen.
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