OGH 9ObA126/98i (RS0109871)

OGH9ObA126/98i17.12.2018

Rechtssatz

Im Hinblick auf diese haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und der Absicht des Gesetzgebers, durch diese Regelung den bisherigen Haftungsausschluss der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen gemäß § 175 ASVG, insbesondere Verkehrsunfällen, die ein Arbeitnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Arbeitgebers erleidet, zu beseitigen, umfasst die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden.

Normen

ASVG idF 48. ASVGNov §333 Abs3

9 ObA 126/98iOGH29.04.1998
8 ObA 179/98aOGH18.03.1999

Beisatz: Der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 3 ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist von vornherein ungeeignet, die in der zitierten Bestimmung normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstnehmers zu begründen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Unfall mit Seitenstapler, für den nach § 59 Abs 1 KFG 1969 keine Versicherungspflicht besteht. (T2)

2 Ob 316/97bOGH24.09.1999
8 ObA 78/04kOGH22.12.2004

Auch

9 ObA 48/11sOGH28.06.2011

Beis wie T1; Beisatz: Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (RS0127018). (T3)<br/>Veröff: SZ 2011/78

2 Ob 178/11gOGH19.01.2012

Auch; Beis wie T1 nur: Der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 3 ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/6

2 Ob 214/11aOGH25.10.2012

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/114

2 Ob 20/16dOGH26.01.2017

Auch; nur: Die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG umfasst sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden. (T5); Veröff: SZ 2017/4

2 Ob 215/17gOGH17.12.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980429_OGH0002_009OBA00126_98I0000_001