OGH 4Ob337/84; 4Ob157/89; 4Ob95/91; 4Ob98/06z; 4Ob62/07g; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob89/11h; 4Ob142/15h; 4Ob101/18h (RS0076654)

OGH4Ob337/84; 4Ob157/89; 4Ob95/91; 4Ob98/06z; 4Ob62/07g; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob89/11h; 4Ob142/15h; 4Ob101/18h11.6.2018

Rechtssatz

Einer Kunstrichtung, die bewusst auf alle nicht funktionell bedingten Gestaltungselemente verzichtet, stehen im ästhetischen Bereich zwangsläufig nur geringere Gestaltungsmöglichkeiten als anderen Kunstrichtungen offen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten aber zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein: Desto schwächer ist sein Schutz. Dass es für die technische Idee, einen hinterbeinlosen Stuhl aus einem Rohrzug herzustellen, verschiedene Lösungsmöglichkeiten gibt, genügt für die Anerkennung des Kunstwerkcharakters nicht. - "Mart Stam-Stuhl".

Normen

UrhG §1

4 Ob 337/84OGH10.07.1984

Veröff: ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31)

4 Ob 157/89OGH19.12.1989

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 337/84; Beisatz: Mart-Stam-Stuhl II. (T1) Veröff: ecolex 1990,235 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = GRURInt 1992,465

4 Ob 95/91OGH05.11.1991

nur: Einer Kunstrichtung, die bewusst auf alle nicht funktionell bedingten Gestaltungselemente verzichtet, stehen im ästhetischen Bereich zwangsläufig nur geringere Gestaltungsmöglichkeiten als anderen Kunstrichtungen offen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten aber zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein: Desto schwächer ist sein Schutz. (T2); Beisatz: Le Corbusier-chaise-longue. (T3) Veröff: MR 1992,27 (Walter)

4 Ob 98/06zOGH20.06.2006

Auch; Beisatz: Technische Lösungen sind urheberrechtlich nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist nur eine bestimmte Formung des Stoffes. (T4); Beisatz: Im Souterrain gelegene überdachte Abstellplätze. (T5)

4 Ob 62/07gOGH04.09.2007

Auch; Beis wie T4 nur: Technische Lösungen sind urheberrechtlich nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. (T6); Veröff: SZ 2007/138

4 Ob 170/07iOGH11.03.2008

nur T2; Beisatz: Hier: Portraitfoto. (T7); Veröff: SZ 2008/31

4 Ob 102/08sOGH08.07.2008

nur T2; Beis wie T7

4 Ob 92/08wOGH26.08.2008

nur T2; Beis wie T7

4 Ob 89/11hOGH09.08.2011

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch‑geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. (T8)

4 Ob 142/15hOGH23.02.2016

Ähnlich; nur: Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, desto weniger geht von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Durch die Form einer Handschrift bedingte Bearbeitung derselben zwecks Herstellung einer flüssigen Verbindung. (T10); <br/>Veröff: SZ 2016/13

4 Ob 101/18hOGH11.06.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0040OB00337_8400000_009