Rechtssatz
Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Die Zumutbarkeit von Streumaßnahmen hängt von den organisatorischen Verhältnissen im Bereich der Straßenverwaltung ab.
8 Ob 49/85 | OGH | 24.10.1985 |
nur: Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. (T1); Beisatz: Während § 93 Abs 1 StVO die Pflichten des Anrainers sehr genau umschreibt. (T2) Veröff: SZ 58/154 |
2 Ob 17/90 | OGH | 25.04.1990 |
nur T1; Veröff: ZVR 1991/48 S 147 |
3 Ob 534/90 | OGH | 11.07.1990 |
Vgl; Beisatz: Bei der Verwendung von umweltschädlichem Streusalz hat ein angemessener Interessenausgleich in dem von § 7 Abs 1 BStG vorgezeichneten Sinn stattzufinden. (T3) Veröff: SZ 63/133 = JBl 1990,789 |
2 Ob 78/18m | OGH | 16.05.2018 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine vorbeugende Streuung ist in der Regel nicht zu verlangen. (T4); Beisatz: Die Verantwortung der öffentlichen Hand, also auch von Gemeinden, gegenüber der Allgemeinheit ist jedenfalls höher als jene privater Wegehalter. Allerdings kann kleineren Gemeinden weniger zugemutet werden als großen. (T5); Entscheidend für den Umfang der Streupflicht sind immer die Umstände des Einzelfalls. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0080OB00233_8200000_001