OGH 2Ob36/92

OGH2Ob36/929.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Peter Planer, Dr.Anton Keuschnigg, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, ***** wegen S 100.651,76 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1992, GZ 1 R 102/92-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1991, GZ 18 Cg 238/91-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.657,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 942,99 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Bezahlung von S 100.651,76 sA übereinstimmend ab. Sie vertraten die Auffassung, daß der beklagten Partei keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden könne, am 19.April 1991 eine vorbeugende Salzstreuung auf der Brücke im Bereich der Kreuzung der L*****-Bundesstraße mit der E*****-Bundesstraße unterlassen zu haben. Unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu Fragen der Streupflicht (JBl 1990, 181; EvBl 1981/231; EvBl 1979/157; SZ 58/154

ua) führte das Berufungsgericht weiters aus, daß keine besonderen Umstände vorlägen, die auf ein Auftreten von Glatteis schließen ließen, da bei der fortgeschrittenen Jahreszeit im allgemeinen eine Erdwärme von ungefähr 8-10 Grad vorlag. Die beklagte Partei habe daher für den Unfall des Klägers nicht zu haften.

Trotz der klaren Rechtslage ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Er prüft demnach letztlich selbst, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 502 Abs. 1 ZPO vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall:

Das Berufungsgericht hat die Kriterien der in Frage kommenden Haftung der beklagten Partei nach § 1319 a ABGB richtig und vollständig aufgezeigt. Es hat die Fragen der Zumutbarkeit von Streumaßnahmen, wie sie etwa in ZVR 1991/48 aufgezeigt wurden, behandelt und auf die Grenzen der Maßnahmen für einen vollkommenen Schutz vor Glatteis hingewiesen. Schließlich hat es auf Grund der Umstände des Einzelfalles eine grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei bzw. ihrer Organe ausgeschlossen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht ersichtlich, inwieweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegen sollte.

Dies hat zur Folge, daß die Revision ungeachtet der Zulassung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen war. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO darauf beschränken, das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage aufzuzeigen und die Zurückweisungsgründe auszuführen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat ausdrücklich die Unzulässigkeit der Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage geltend gemacht.

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