OGH 2Ob314/99m

OGH2Ob314/99m18.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.***** C*****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wider die beklagte Partei Land Kärnten, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 146.142, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. Juli 1999, GZ 4 R 143/99b-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. Mai 1999, GZ 20 Cg 140/98k-19,

zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die bezüglich der Abweisung des Begehrens auf Zahlung eines Betrages von S 73.071 samt 4 % Zinsen seit 21. 8. 1998 und aus S 146.142 vom 12. 8. bis 20. 8. 1998 mangels Anfechtung unberührt bleibt, werden im übrigen (also hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von S 73.071 samt 4 % Zinsen seit 21. 8. 1998 sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung) aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Am Dienstag den 6. 1. 1998, um 11.50 Uhr, rutschte der Kläger mit seinem PKW Mercedes Benz 300 SEL auf der Klopeinersee-Süduferstraße (Landesstraße 122) im Bereich des Kilometers 1,2 bei Glatteis von der Fahrbahn und stieß mit seinem Fahrzeug gegen die Böschung. Es entstand ein Schaden von S 143.412, für das Abschleppen des Fahrzeuges hatte der Kläger S 2.730 zu bezahlen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt er von der beklagten Partei als Halterin der Landesstraße Schadenersatz in der Höhe von S 146.142 sA mit der Begründung, die beklagte Partei habe die ihr zumutbare Aufsichts- und Streupflicht grob schuldhaft verletzt; die Unfallstelle sei als besonders gefährdete Glatteisstelle bekannt gewesen. Die beklagte Partei habe keine entsprechenden Gefahrenzeichen aufgestellt und aus Umweltgründen auch kein Salz gestreut. Trotz Nieselregens und Glatteisbildung habe die beklagte Partei den windgeschützten und schattigen Unfallsbereich nicht gestreut. Sie sei von der Glatteisbildung am Unfallstag außerdem unterrichtet worden. Es handle sich bei der Landesstraße um die einzige, gerade an Wochenenden stark frequentierte Zufahrt zu einem Golfplatz.

Die beklagte Partei wendete ein, die Landesstraße sei wegen ihrer geringen Verkehrsfrequenz keiner dauernden Überwachung unterlegen. Es sei genügend Splitt vorhanden gewesen, aus Umweltschutzgründen sei ein Bestreuen mit Salz nicht möglich gewesen. Die Gendarmerie habe erst um 12.30 Uhr des Unfallstages eine Glatteismeldung aus dem Unfallsbereich erstattet. Eine aufwendigere Betreuung der Straße sei wegen der Größe des Versorgungsgebietes der zuständigen Straßenmeisterei nicht möglich und nicht zumutbar gewesen. Durch Anbringung gelber Tafeln sei auf die bestehende Glatteisgefahr hingewiesen worden. Der Kläger habe eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten und den Unfall dadurch selbst verschuldet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Die Klopeinersee-Süduferstraße verläuft an der Unfallstelle in Fahrtrichtung des Klägers in Ost-West-Richtung. Die asphaltierte Fahrbahn ist ca 6 m breit und durch eine Leitlinie geteilt. Bei einer Annäherung aus Osten zur Unfallstelle ist westlich des Kilometers 1,0 eine Kurve zu durchfahren, die in ein kurzes gerades Stück übergeht. Daran schließt eine ansteigende Linkskurve an, deren Kurvenscheitelpunkt etwa 50 m östlich des Kilometers 1,2 (Bezugslinie) liegt. Ca 150 m westlich der Bezugslinie verflacht sich die mit maximal 11 % ansteigende Fahrbahn wieder. Nördlich der Fahrbahn fällt eine steile bewaldete Böschung ab, im Süden ist sie durch ein 0,8 m breites Bankett begrenzt. Südlich des Banketts verläuft eine Wasserrinne. Bis ca 80 m östlich der Bezugslinie besteht für den Verkehr nach Westen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Westlich davon bestehen keine für den Unfall relevanten Verkehrsbeschränkungen. Das Verkehrszeichen "Schleudergefahr" steht ca 70 m westlich der Bezugslinie am südlichen Fahrbahnrand. Für den Verkehr aus Osten, also aus der Anfahrtsrichtung des Klägers, besteht ein derartiges Verkehrszeichen nicht. Etwa 200 m östlich der Bezugslinie befand sich auf der linken Seite in Fahrtrichtung des Klägers auf einer Schneestange eine etwa 30 x 20 cm große Tafel mit der schwarzen Aufschrift "Glatteis". Diese wurde von der zuständigen Straßenmeisterei angebracht. Auf Grund einer ministeriellen Weisung ist dieses Straßenstück aus Umweltschutzgründen nicht mit Salz zu bestreuen. Die Straße ist in Kategorie D eingeteilt, also eine untergeordnete Straße mit einer Frequenz von 1.000 Autos pro Tag. Sie wird einmal pro Woche mit Splitt bestreut und jeweils dienstags und donnerstags abgefahren. Wenn es witterungsmäßig nötig ist, wird zusätzlich gestreut, dies zu jeder Tages- und Nachtzeit. Dies bestimmt die zuständigen Straßenmeisterei. Sie bestreut ca 300 Fahrstreifenkilometer mit drei Streufahrzeugen und acht Mann Personal. Täglich kann ein solcher Straßenzug nicht befahren werden. Bei Einlangen einer Meldung der Gendarmerie oder eines Autofahrers, dass Glatteis auftritt, wird generell hingefahren. Ansonsten erhält die Straßenmeisterei Berichte von der Wetterwarte über Wettervorhersagen und bestreut zuerst Straßenzüge höherer Kategorie.

Am 6. 1. 1998 erhielt die Straßenmeisterei um 0.40 Uhr einen Anruf eines Gendarmeriepostens, dass in Mittertrixen auf der Bundesstraße 82 Glatteis herrsche. Daraufhin wurden zwei Fahrzeuge zum Streuen ausgeschickt. Der zuständigen Straßenmeisterei ist das unfallsgegenständliche Straßenstück als eine glatteisgefährdete Stelle bekannt. Es befinden sich in ihrem Bereich auch Streukästen mit Splitt, damit nachgestreut werden kann. Die Unfallstelle befindet sich in einem Waldstück im Schatten.

Der Kläger näherte sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Schon bei der Annäherung konnte er optisch erkennen, dass die Fahrbahn eisig war. Als er bemerkte, dass sich an seinem Fahrzeug das ASR-System (Anti-Schlupf-Regelung) einschaltete, reduzierte er die Geschwindigkeit durch Gaswegnahme und geriet ins Schleudern. Dieses System bewirkt, dass zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Rad eine höhere oder niedrigere Umfangsgeschwindigkeit als die übrigen Räder aufweist, diese ausgeglichen wird. Im Fahrzeuginneren leuchtet ein rotes Dreieck auf. Bei Glatteis bedeutet dies, dass das Fahrzeug in einen instabilen Zustand gerät. Bei einem solchen Zustand kann auch die Anti-Schlupf-Regelung nicht mehr halten. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug bei den geschilderten Verhältnissen ins Schleudern gerät, hängt wesentlich von der gefahrenen Geschwindigkeit ab. Je geringer diese ist, desto geringer ist die Schleuderwahrscheinlichkeit. Unter Berücksichtigung der Örtlichkeit wäre mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h die Unfallstelle auch bei Glatteis ohne weiters zu bewältigen gewesen. Zur Unfallszeit herrschte Glatteis, der zuvor aufgebrachte Splitt war durch das Befahren an den Rand der Fahrbahn geschleudert worden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, es sei anzunehmen, dass die Gatteisbildung infolge der geringen Temperaturen und des Auftretens von Nebels erfolgt sei.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der beklagten Partei sei kein grobes Verschulden anzulasten. Vielmehr habe der Kläger bei seiner Annäherung an die Unfallstelle trotz Erkennbarkeit der Vereisung der Fahrbahn seine Geschwindigkeit nicht vermindert, weshalb ihn das Alleinverschulden treffe.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass die beklagte Partei zur Zahlung von S 73.071 sA verurteilt wurde, das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 73.071 samt Zinsen wurde abgewiesen; es sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsfrage aus, die beklagte Partei habe für die Unfallsfolgen gemäß § 1319a Abs 1 ABGB nur dann einzustehen, wenn ihr oder ihren Leuten grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Zur Betreuung eines Weges im Sinne des § 1319a ABGB gehöre auch seine Säuberung und Bestreuung. Der Umfang der Streupflicht richte sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit erfordere, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoss auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sei. Die beklagte Partei hafte auch dann, wenn ihre Organisation unzureichend gewesen sei, um einen entsprechenden Streudienst sicherzustellen. Die Gebietskörperschaft habe keine anderen Funktionen zu erfüllen, als ein zur Verkehrssicherung verpflichteter Liegenschaftseigentümer; zu ihren Aufgaben gehöre auch die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen. Es sei zwar kein der StVO entsprechendes Gefahrenzeichen aufgestellt worden, doch sei die von der Straßenmeisterei angebrachte Warntafel "Glatteis" für den Kläger keinesfalls unbeachtlich gewesen, weil sie eine Warnung darstelle. Der Kläger habe sich durch die für die konkreten Straßen- und Witterungsverhältnisse zu hoch gewählte Geschwindigkeit bedenkenlos in die Rutschgefahr begeben und § 20 Abs 1 StVO missachtet.

Allerdings sei auch der zuständigen Straßenmeisterei das Straßenstück als glatteisgefährdet bekannt gewesen und dennoch nur einmal pro Woche, zuletzt am 1. 1. 1998, mit Splitt gestreut worden. Selbst wenn man bei den von der Straßenmeisterei mit drei Fahrzeugen und acht Mann zu betreuenden 300 Fahrstreifenkilometern die gegenständliche Verkehrsfläche nicht täglich befahren könne, so sei die Straßenmeisterei doch um 0.40 Uhr des Unfallstages über eine Glätte vorgewarnt worden. Auch wenn der Unfallstag ein Feiertag gewesen sei, sei gerade an diesem Dienstag schon routinemäßig ein Befahren der Unfallstelle fällig und auch nötig gewesen. Die geringen Temperaturen und der auftretende Nebel im Verein mit der nächtlichen Gendarmeriemeldung hätte die Straßenmeisterei zu einer Streuung gerade dieser gefährdeten Stelle veranlassen müssen. Dass aus Umweltschutzgründen eine Salzstreuung unterbleiben habe müssen, ändere nichts daran, dass der beklagten Partei eine grobe Vernachlässigung der ihr gemäß § 1319a ABGB auferlegten Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bestreuung zur Last falle. Im Hinblick auf das Mitverschulden des Klägers sei der Schaden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen.

Über Antrag der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass diese doch zulässig sei. Es begründete diesen Beschluss damit, dass der Rechtsfrage der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen im Sinne des § 1319a ABGB in Betreuung einer Landesstraße durch die zuständige Straßenverwaltung für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme und die hiezu vorhandene Rechtsprechung möglicherweise einer Weiterentwicklung bedürfe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes (gemeint wohl nur hinsichtlich seines der Berufung stattgebenden Teiles) richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, sie dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.

Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung von einem Sachverhalt ausging, der sich nicht aus den Feststellungen ergibt, was aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen ist.

Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Ansicht, es liege grobes Verschulden vor. Das Berufungsgericht habe missverständlich die Tatsache auftretenden Nebels der beklagten Partei zur Last gelegt, obwohl nicht festgestellt worden sei, dass der auftretende Nebel von ihren Organen überhaupt wahrgenommen worden oder wahrnehmbar gewesen sei. Nebel trete bekanntermaßen nur sporadisch und nicht an allen Stellen gleichzeitig auf. Das Erstgericht habe lediglich die Tatsache des auftretenden Glatteises mit tiefen Temparaturen begründet, im übrigen aber keine Feststellungen über die Temparaturverhältnisse getroffen. Die Meldung, es sei Glatteis aufgetreten, habe sich auf einen etwa 20 km von der späteren Unfallstelle entfernten Bereich bezogen; es wäre unzumutbar, auf Grund dieser Meldung alle als gefährlich in Betracht kommenden Punkte zu bestreuen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Nach § 1319a ABGB haftet, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges eine Sache beschädigt wird, derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Auch die Haftung für eine Vernachlässigung der Streupflicht durch den Halter eines Weges ist nach § 1319a ABGB zu beurteilen (JBl 1990, 181 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB**2, Rz 19 zu § 1319a mwN). Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (RIS-Justiz RS0029997); an die Streupflicht auf offenen Freilandstraße dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (RIS-Justiz RS0023431), in der Regel ist eine vorbeugende Streuung nicht zu verlangen (2 Ob 51/89). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen (2 Ob 191/97w; Reischauer in Rummel**2, ABGB Rz 6 zu § 1319a; Harrer, aaO, Rz 15 f zu § 1319a jeweils mwN).

Der Wegehalter hat aber für die Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihn oder seine Leute grobe Fahrlässigkeit trifft. Eine solche liegt in einer auffallenden Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich voauszusehen ist. Der objektiv besonders schwere Verstoss muss auch subjektiv schwer anzulasten sein (RIS-Justiz RS0030171; 2 Ob 191/97w). Ist einem der Leute des Halters die Gefährlichkeit auf Grund der mangelhaften Betreuung einer vereisten Straßenstelle bekannt, dann ist grobe Fahrlässigkeit nur auszuschließen, wenn die Betreuung aus zwingenden Gründen undurchführbar war (2 Ob 191/97w).

Richtig ist, dass grobes Verschulden der Leute der beklagten Partei dann anzunehmen wäre, wenn sie die Vereisung der konkreten Unfallstelle auf Grund der Temperaturen, des auftretenden Nebels im Verein mit der nächtlichen Gendarmeriemeldung leicht erkennen hätten können. Dass dies der Fall war, ergibt sich aber nicht aus den Feststellungen des Erstgerichtes. Das Erstgericht hat nicht festgestellt, welche Temperaturen am Unfallstag überhaupt herrschten, es hat auch nicht festgestellt, wo der Nebel aufgetreten ist und ob die für Leute der Straßenmeisterei erkennbar war, dass er auch an der Unfallstelle auftreten werde; schließlich wurde nicht festgestellt, ob aus der Meldung der Gendarmerie der Schluss zu ziehen war, es werde auch dort, wo sich der Unfall ereignete, Glatteis auftreten.

Erst nach entsprechenden Feststellungen wird eine Beurteilung der Frage, ob der Eintritt des Schadens als geradezu wahrscheinlich vorauszusehen war, und ob sohin die Leute der beklagten Partei grobes Verschulden trifft, zu beantworten sein.

Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfange der Anfechtung durch die beklagte Partei aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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