7 Bkd 2/07 | OGH | 07.02.2008 |
21 Ds 2/17g | OGH | 27.11.2017 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20080207_OGH0002_007BKD00002_0700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 28 Abs 3 DSt ist mangels Beschwer zurückzuweisen, zumal ein solcher Beschluss das Disziplinarverfahren zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten beendet. Aus welchem Grunde der Disziplinarrat keinen Anlass zur Disziplinarverhandlung gefunden hat, spielt keine Rolle. Sohin eröffnet auch die Anwendung des § 3 DSt kein Beschwerderecht des Disziplinarbeschuldigten, zumal sie die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK nicht beeinträchtigt. Ein förmlicher Freispruch (§ 38 Abs 1 DSt) ist vom Gesetz nur in einer mündlichen Verhandlung (§ 32 ff DSt) - welche einen zum Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) kontradiktorischen Einleitungsbeschluss (§ 28 Abs 2 DSt) voraussetzt - vorgesehen und kann daher von einem nicht weiter in Verfolgung gezogenen Disziplinarbeschuldigten nicht erzwungen werden.
7 Bkd 2/07 | OGH | 07.02.2008 |
21 Ds 2/17g | OGH | 27.11.2017 |
Vgl |
JJR_20080207_OGH0002_007BKD00002_0700000_001
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