OGH 6Ob163/06y (RS0121126)

OGH6Ob163/06y28.3.2017

Rechtssatz

Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 48 Abs 1 IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG [idF vor BGBl I 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. Bei Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens besteht kein Grund, von der Grundregel des § 48 Abs 1 IPRG abzuweichen. Würde man im Sinne des in § 1 IPRG verankerten Grundsatzes der stärksten Beziehung den Eintritt eines Vermögensschadens im Inland für die Anwendung österreichischen Rechts ausreichen lassen, würde dies letztlich dazu führen, dass jede Schädigung eines Österreichers aus Sicht des österreichischen Kollisionsrechts nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen wäre.

Normen

IPRG §1 Abs1
IPRG §48 Abs1

6 Ob 163/06yOGH31.08.2006
10 Ob 66/07iOGH26.06.2007

nur: Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 48 Abs 1 IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG [idF vor BGBl I 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. (T1)

2 Ob 47/08pOGH14.08.2008

nur T1; Beisatz: Bei der Gefährdungshaftung ist Handlungsort der Ort, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle geraten ist und dadurch den Unfall herbeigeführt hat. (T2)

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverstöße, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richten, waren als betriebsbezogene Störungen nach der allgemeinen Deliktsnorm des § 48 Abs 1 IPRG (idF vor dem BG BGBl I 109/2009) zu beurteilen. (T3)<br/>Beisatz: Wenn ein schädigendes Verhalten in mehreren Staaten behauptet wird, das seinen (rechtlichen) Ursprung aber in einer Handlung hat, ist für die Anknüpfung maßgebend, wo erstmals in die Rechtsgüter des Geschädigten eingegriffen wurde. (T4)

7 Ob 193/11zOGH21.12.2011

Vgl auch

7 Ob 31/13dOGH03.07.2013

nur T1; nur: Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. (T5)

4 Ob 112/15xOGH15.12.2015

Auch

2 Ob 18/16kOGH23.02.2017

Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2017/21

2 Ob 48/16xOGH28.03.2017

Auch; nur: § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten. (T6); Veröff: SZ 2017/37

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00163_06Y0000_001

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