OGH 14Os132/05a (RS0120471)

OGH14Os132/05a26.1.2017

Rechtssatz

Eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB kann auch gegenüber einer dem Bedrohten persönlich nahe stehenden Person (Sympathieperson) verwirklicht werden, sofern der Täter die Absicht hat, diesen Erklärungsempfänger in Furcht und Unruhe um den in der drohenden Äußerung bezeichneten Menschen zu versetzen. Solche persönliche Naheverhältnisse können durch tatsächliche Umstände begründet werden, welche objektiv (ob tatsächlich zwischenmenschliche Beziehungen bestehen, ist unerheblich) eine Verbundenheit zu der in der Drohung bezeichneten Person begründen, sodass durch diese Äußerung bei der Sympathieperson eine Besorgnis um den nahe stehenden Menschen hervorrufen werden könnte. Unter die Gruppe der Sympathiepersonen fallen insbesondere auch die Arbeitskollegen eines in der Drohung Angesprochenen.

Normen

StGB §74 Abs1 Z5
StGB §105 Abs1
StGB §107 Abs1

14 Os 132/05aOGH17.01.2006
15 Os 148/07iOGH17.12.2007

Auch; Beisatz: Der mit Selbstmord Drohende will damit die Fortsetzung der Beziehung zur Bedrohten erreichen. Wenn sich die Drohung mit Selbsmord gleichzeitig für die bedrohte Person selbst oder eine dieser nahe stehenden Person als Drohung mit Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen darstellt und geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, liegt eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB vor. (T1)

12 Os 47/14zOGH11.06.2014

Vgl auch

12 Os 77/15pOGH28.01.2016

Auch

12 Os 160/16wOGH26.01.2017

Vgl auch; Beisatz: Gegen welche Person sich das angekündigte Übel richtet, ist nicht zuletzt eine Frage des tatsächlichen Bedeutungsinhalts der Äußerung, den das Gericht nach dem Sprachgebrauch, den Gewohnheiten und nach den Begleitumständen festzustellen hat. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060117_OGH0002_0140OS00132_05A0000_001

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