14 Os 132/05a | OGH | 17.01.2006 |
15 Os 148/07i | OGH | 17.12.2007 |
Auch; Beisatz: Der mit Selbstmord Drohende will damit die Fortsetzung der Beziehung zur Bedrohten erreichen. Wenn sich die Drohung mit Selbsmord gleichzeitig für die bedrohte Person selbst oder eine dieser nahe stehenden Person als Drohung mit Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen darstellt und geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, liegt eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB vor. (T1) |
12 Os 47/14z | OGH | 11.06.2014 |
Vgl auch |
12 Os 77/15p | OGH | 28.01.2016 |
Auch |
12 Os 160/16w | OGH | 26.01.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Gegen welche Person sich das angekündigte Übel richtet, ist nicht zuletzt eine Frage des tatsächlichen Bedeutungsinhalts der Äußerung, den das Gericht nach dem Sprachgebrauch, den Gewohnheiten und nach den Begleitumständen festzustellen hat. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20060117_OGH0002_0140OS00132_05A0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)