OGH 4Ob96/03a (RS0117607)

OGH4Ob96/03a26.9.2017

Rechtssatz

Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen.

Der Titel eines Professors (Universitätsprofessors) wird als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines entsprechenden Amtes angesehen, das - zumindest im medizinischen Bereich - ein besonderes Vertrauen bei den angesprochenen Verkehrskreisen genießt.

Normen

UWG §2 A4
UWG §2 D7

4 Ob 96/03aOGH29.04.2003
4 Ob 141/03vOGH08.07.2003

nur: Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Der Verkehr unterliegt dem falschen Eindruck, der Beklagte habe ein Universitätsstudium abgeschlossen und nicht nur einen Fachhochschul-Lehrgang absolviert, falls er den in § 5 Abs 2 erster Satz Fachhochschul-StudienG vorgeschriebenen Titelzusatz "(FH)" bei schriftlicher Nennung seines Namens nicht verwendet. (T2)

4 Ob 68/09tOGH09.06.2009

Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch die UWG-Nov 2007 nichts geändert. (T3)

4 Ob 134/15gOGH11.08.2015

nur T1; Beisatz: Hier: Irreführende Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ bzw „Augenklinik“ für eine augenärztliche Praxis. (T4)

4 Ob 181/17xOGH26.09.2017

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0040OB00096_03A0000_001