OGH 4Ob68/09t

OGH4Ob68/09t9.6.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Bernhard B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald - Partnerschaft, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 21.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 4. Februar 2009, GZ 6 R 8/09g-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Dezember 2008, GZ 24 Cg 173/08k-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig, die klagende Partei die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Beklagte betreibt eine Ordination als niedergelassener Zahnarzt in Villach. In Anerkennung seiner hohen beruflichen Qualifikation und seiner wissenschaftlichen Erfolge wurde ihm am 20. 2. 2006 vom akademischen Senatsbüro der anerkannten rumänischen Universität von Sibiu, die eine medizinische Fakultät besitzt, der Titel „Visiting Professor in Dental Medicine" (Gastprofessor für Zahnmedizin), dessen Kurzform in Rumänien „Prof. Dr. Med. dent." lautet, verliehen. Dieser Titel, der keine Entgeltsansprüche auslöst, wird in Anerkennung spezifischer hervorragender Leistungen normalerweise für einen Zeitraum von fünf Jahren verliehen, wobei nach einem formalen Ansuchen eine Verlängerung für Perioden von weiteren fünf Jahren erfolgen kann.

Der Beklagte bewirbt seine Ordination im Internet und in Publikationen unter Verwendung des ihm verliehenen Titels mit der Bezeichnung „Prof. Dr. Med. dent." unmittelbar vor seinem Namen. Ein Ansuchen des Beklagten um Führung dieses Titels in Österreich wurde vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung dahin beantwortet, die Führung der Bezeichnung „Professor" bzw „Prof." sei nicht rechtskonform, weil die Gefahr einer Verwechslung mit einem österreichischen Amts- oder Berufstitel bestehe; gegen die Führung des Titels in seinem vollem Wortlaut „Visiting Professor in Dental Medicine" oder abgekürzt „Vis. Prof." unter Anführung der Universität bzw mit dem Hinweis auf den Verleihungsort Sibiu, dem Namen nachgestellt, bestünden jedoch keine Bedenken. Der Titel „Professor" wurde dem Beklagten weder von einer österreichischen Universität oder Hochschule noch vom Bundespräsidenten verliehen.

Das Erstgericht verbot dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen in Österreich den Titel Professor, sei es vollständig ausgeschrieben, sei es in abgekürzter Form („Prof."), ohne den Zusatz „Visiting" und ohne Hinweise auf die Universität Sibiu, zu führen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, inwieweit ein im Raum der Europäischen Union verliehener Titel in Österreich verwendet werden dürfe. Gemäß § 5 Abs 3 Z 1 ZahnärzteG dürften Titel der Berufsbezeichnung beigefügt werden. Sofern Zusätze nach dieser Bestimmung zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet seien, dürften sie nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form geführt werden (§ 5 Abs 3 Z 3 ZahnärzteG). Der Beklagte habe gegen diese Bestimmung dadurch verstoßen, dass er den im Ausland erworbenen Titel ohne erläuternde Hinweise als Zusatz zur Berufsbezeichnung führe, obwohl das zuständige Bundesministerium dies nicht bewilligt habe. Seine Rechtsansicht sei angesichts der vom zuständigen Bundesministerium erteilten Auskunft und des klaren Gesetzeswortlauts unvertretbar. Der Rechtsbruch nach § 1 UWG wirke sich spürbar auf den Wettbewerb aus, weil die Führung des Titels „Professor" ohne aufklärenden Hinweis auf die Gastprofessur bzw die Verleihung in Rumänien geeignet sei, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zugunsten des Beklagten herbeizuführen, werde doch der Titel eines Professors als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines entsprechenden Amts angesehen, das - jedenfalls im medizinischen Bereich - ein besonderes Vertrauen bei den angesprochenen Verkehrskreisen genieße, wobei im Ausland verliehenen Titeln nicht die gleiche Wertschätzung entgegengebracht werde wie inländischen Titeln. Der Beklagte verstoße auch gegen die für ihn als Angehörigen des zahnärztlichen Berufs verbindliche Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit", nach dessen Art 1 und 2 er sich jeder unwahren (nicht den Tatsachen entsprechenden) Informationen zu enthalten habe. Der Beklagte verfüge zwar über die Berechtigung, in Rumänien den verliehenen Titel auch in der Kurzform „Prof." zu führen; in Österreich sei er jedoch insbesondere im Zusammenhang mit § 5 Abs 3 ZahnärzteG verpflichtet, zur Vermeidung von Irreführungen der angesprochenen Verkehrskreise einen entsprechenden Zusatz zu führen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab.

1. Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 2 UWG. Danach müssen Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, mit der Wirklichkeit übereinstimmen (RIS-Justiz RS0117607 [T1]). Der Senat hat deshalb in der Entscheidung 4 Ob 96/03a die Irreführungseignung der Führung der Titel „Universitätsprofessor" oder „Professor" durch einen außerordentlichen Gastprofessor (ao Univ. Prof.) einer ausländischen Universität bejaht.

2. An dieser Rechtslage hat sich durch die UWG-Nov 2007 nichts geändert. Gemäß § 2 Abs 1 Z 6 UWG gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf die Person des Unternehmers, wie etwa seine Auszeichnungen und Ehrungen, derart zu täuschen, dass er dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

3. Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

4. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, 52 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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