Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Nach dem bescheinigten Sachverhalt wurde der Beklagte, der Facharzt für Chirurgie (plastische Chirurgie) ist, zum außerordentlichen Gastprofessor (a.o. Univ. Prof.) an die Universität Trencin - Europainstitut für die Postdiplom-Ausbildung (EIPPE) in der Slowakei berufen. Die Universität Trencin ist eine in der Slowakei anerkannte Universität, die zur Verleihung von Amts- und Funktionsbezeichnungen wie zB "a.o. Univ. Prof." berechtigt ist. Sie besitzt keine medizinische Fakultät; am EIPPE Trencin, das eine an der Trenciner Universität gegründete Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit bildet, ist jedoch ein medizinisches Studienprogramm für die Postdiplom-Ausbildung von Experten eingerichtet, in dessen Rahmen dem Beklagten der Lehrauftrag für ästhetische Chirurgie erteilt wurde. Der Beklagte betreibt eine Homepage mit der Bezeichnung "Prof. Dr. M*****" und wirbt auf dieser für ästhetische Chirurgie. Auf dem Kopf seines Briefpapiers führt er seinen Titel folgendermaßen an: "Dr. med. Wolfgang M*****, Prim.em., a.o. Univ. Prof. der Universität Trencin, Facharzt für plastische Chirurgie - ästhetische Chirurgie". In einer bezahlten Anzeige in der Zeitschrift "Beauty Life", in welcher für ästhetische Chirurgie geworben wird, bezeichnete sich der Beklagte als "Univ. Prof. Dr. Wolfgang M*****".
Das Rekursgericht hat dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufgetragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, in Österreich den Titel eines Universitätsprofessors - sei es als "außerordentlicher Universitätsprofessor (ao Gastprofessor) der Universität Trencin" oder als "Professor" zu führen. Die Tätigkeit, die der Beklagte am EIPPE der Universität Trencin faktisch ausübe, könne nicht jener eines inländischen Universitätsprofessors oder Gastprofessors gleichgehalten werden, weil der Beklagte nicht an einer medizinischen Fakultät tätig sei; auch habe der Beklagte nicht bescheinigt, dass er für das EIPPE der Universität Trencin in der Forschung tätig sei oder der von einem Universitätsprofessor erwarteten Lehrtätigkeit nachkomme. Damit sei aber die Verwendung des Titels Universitätsprofessor, ao Universitätsprofessor oder Gastprofessor mit oder ohne Hinweis auf die Universität Trencin irreführend, weil der Beklagte weder durch seine Bestellung zum ao Univ.Prof. noch durch seine dortige Tätigkeit in irgend einer Weise den Erwartungen, die die Verkehrskreise mit dem Titel eines Universitätsprofessors verbänden, gerecht werde.
Rechtliche Beurteilung
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zu § 2 UWG, wonach Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, mit der Wirklichkeit übereinstimmen müssen (Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 24 Rz 48 f). Der Titel eines Professors (Universitätsprofessors) wird als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines entsprechenden Amtes angesehen, das - zumindest im medizinischen Bereich - ein besonderes Vertrauen bei den angesprochenen Verkehrskreisen genießt; die Annahme des Rekursgerichtes, der Verkehr unterliege einer Täuschung, wenn eine so bezeichnete Person ihren Titel nicht auf Grund einer Lehr- und Forschungstätigkeit an einer medizinischen Fakultät einer Universität erworben hat, bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
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