Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben dem Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den ihm von einer Fachhochschule verliehenen akademischen Grad eines Magisters (FH) ohne den Zusatz "(FH)" zu führen. Das Unterlassungsgebot entspricht damit (abgesehen von seiner Einschränkung auf den geschäftlichen Verkehr und den Wettbewerbszweck) inhaltlich der Bestimmung des § 5 Abs 2 erster Satz Fachhochschul-StudienG, wonach es unzulässig ist, diesen akademischen Grad ohne den genannten Zusatz zu führen, und ist somit schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden, erlangt doch der Beklagte mit dieser Gesetzesverletzung einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern, sodass er gegen § 1 UWG verstößt.
Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich darüber hinaus im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 2 UWG, wonach Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, mit der Wirklichkeit übereinstimmen müssen (Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 24 Rz 48f; vgl zuletzt etwa 4 Ob 96/03a zur - bejahten - Irreführungseignung der Führung der Titel "Universitätsprofessor" oder "Professor" durch einen außerordentlichen Gastprofessor [ao Univ. Prof.] einer ausländischen Universität). Die Annahme des Rekursgerichts, der Verkehr unterliege dem falschen Eindruck, der Beklagte habe ein Universitätsstudium abgeschlossen und nicht nur einen Fachhochschul-Lehrgang absolviert, falls er den gesetzlich vorgeschriebenen Titelzusatz "(FH)" bei schriftlicher Nennung seines Namens - nur darauf stellt der Sicherungsantrag ab - nicht verwende, bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Dass das beanstandete Verhalten auch geeignet ist, das Marktverhalten der betroffenen Verkehrskreise spürbar zugunsten des Beklagten zu beeinflussen, kann nicht zweifelhaft sein, zumal in Österreich eine gesteigerte Aufmerksamkeit im Umgang mit verliehenen akademischen Graden und Titeln zu beobachten ist und gerade im Zusammenhang mit der in den letzten Jahren erfolgten Neuorganisation der postsekundären Ausbildung ein weitverbreitetes Wissen um die Unterschiede verschiedener Ausbildungsgänge unterstellt werden darf. Ob nach dem Gemeinschaftsrecht unterschiedliche Ausbildungsgänge rechtlich gleichbehandelt werden müssen, ist für die wettbewerbsrechtliche Frage des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise von Titelangaben ohne Bedeutung; die Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten, war deshalb nicht aufzugreifen.
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