OGH 7Ob48/03i (RS0117566)

OGH7Ob48/03i21.12.2017

Rechtssatz

Die durch § 209 AußStrG idF KindRÄG 2001 im Interesse der Geheimhaltung der Vermögensverhältnisse der beteiligten Minderjährigen verfügte Beschränkung der gerichtlichen Auskünfte erstreckt sich auch auf die Akteneinsicht und verdrängt insoweit die Regelungen der Geo. Das damit statuierte ausnahmslose Weitergabeverbot personenbezogener Daten gegenüber Dritten betrifft zwar ausdrücklich nur die Vermögensverhältnisse (minderjähriger) Pflegebefohlener; die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist aber auch in Sachwalterschaftsverfahren beachtenswert.

Normen

AußStrG idF KindRÄG 2001 §209

7 Ob 48/03iOGH19.03.2003

Veröff: SZ 2003/22

7 Ob 69/04dOGH31.03.2004
9 Ob 15/07gOGH30.05.2007

Vgl auch; nur: Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist aber auch in Sachwalterschaftsverfahren beachtenswert. (T1); Beisatz: Das rechtlicheInteresse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden hinausreicht. (T2)

4 Ob 238/17dOGH21.12.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030319_OGH0002_0070OB00048_03I0000_001