OGH 14Os193/94 (RS0092422)

OGH14Os193/9416.11.2017

Rechtssatz

Schmerzen (als solchen) kommt lediglich eine Indizfunktion für das Vorliegen einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu. Die (bloße) Aufrechterhaltung eines - auf eine bereits bestehende Krankheit zurückzuführenden - Schmerzzustandes stellt für sich allein noch keine Gesundheitsschädigung dar.

Normen

StGB §83
StGB §88 Abs1 A

14 Os 193/94OGH28.02.1995
11 Os 176/01OGH05.03.2002

nur: Schmerzen (als solchen) kommt lediglich eine Indizfunktion für das Vorliegen einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu. (T1)

13 Os 96/12kOGH18.10.2012

Vgl aber; Beisatz: Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit im Sinn des § 83 StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht. (T2)

12 Os 103/17iOGH16.11.2017

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: krankheitswertige posttraumatische Belastungsstörung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0140OS00193_9400000_003