OGH 11Os25/93 (RS0075702)

OGH11Os25/9323.5.2017

Rechtssatz

Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf freie Meinungsäußerung sind Wertungsexzesse, das heißt durch ein überzogenes Werturteil ehrverletzende Kritik, formale Ehrenbeleidigungen, bei denen sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, und solche abfällige Werturteile, die wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrats jenseits sachlicher Kritik liegen, tatbildlich nach § 111 Abs 1 StGB.

Normen

StGB §111 Abs1
DSt §1 Abs1
MRK Art10 Abs2 IV3b

11 Os 25/93OGH18.05.1993

Veröff: EvBl 1993/173 S 704 = MR 1993,175 (Kienapfel)

15 Os 106/10tOGH29.06.2011

Auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T1)

15 Os 130/16fOGH15.02.2017

Auch

15 Os 128/16mOGH05.04.2017

Auch

25 Ds 3/17hOGH23.05.2017

Auch; Beisatz: Hier: Zur Tatbildmäßigkeit nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0110OS00025_9300000_006