OGH 11Os24/74 (RS0088197)

OGH11Os24/7424.1.2017

Rechtssatz

Der Tatbestand der "Einfuhr" eines Suchtgiftes erstreckt sich nicht nur auf den Transport der Ware über die Staatsgrenze, sondern, insbesondere wenn der Täter den Transport nicht selbst besorgt, sondern ihn durch die Post oder ein anderes blindes Werkzeug besorgen lässt, auf das ganze Geschehen von der Übergabe des Suchtgiftes zur Beförderung im Ausland bis zur Übernahme desselben im Inland.

Normen

SGG aF §12 Abs1 A
SMG §27 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A

11 Os 24/74OGH27.06.1974

Veröff: EvBl 1975/83 S 162

10 Os 130/74OGH04.02.1975

Vgl auch; Beisatz: Nicht nur Transporteur und beim Grenzübertritt ortsanwesende Begleitpersonen, sondern auch Exporteur bzw Importeur. (T1)

12 Os 26/75OGH25.04.1975

Vgl auch; Beisatz: Die tatbestandswesentliche Ausfuhr und Einfuhr des Suchtgiftes beschränkt sich keineswegs nur auf den Transport über die Staatsgrenze, sondern stellt sich als komplexes Geschehen dar. (T2)

12 Os 87/78OGH08.06.1978

Vgl; Beisatz: Mit der Einfuhr muss die Gemeingefahr verbunden sein. (T3)

12 Os 2/85OGH25.04.1985

nur: Der Tatbestand der "Einfuhr" eines Suchtgiftes erstreckt sich nicht nur auf den Transport der Ware über die Staatsgrenze, sondern auf das ganze Geschehen von der Übergabe des Suchtgiftes zur Beförderung im Ausland bis zur Übernahme desselben im Inland. (T4)

11 Os 90/97OGH05.08.1997

Vgl auch

15 Os 138/97OGH02.10.1997

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Verbringung eines Suchtgiftes von einem Land in ein anderes auf welche Weise auch immer. (T5)

14 Os 42/07vOGH08.05.2007

Auch; Beisatz: Für die Verwirklichung des (alternativen) Tatbestandes der Ein- und Ausfuhr von Suchtgift ist es nicht erforderlich, dass sich das Suchtgift im Zeitpunkt und am Ort des Grenzübertritts im Gewahrsam des -unmittelbaren - Täters befindet; es genügt vielmehr die auf welche Weise immer (zB Suchtgifttransport durch die Post oder ein anderes „Werkzeug") bewirkte Verbringung des Suchtgifts aus einem Land in ein anderes. (T6); Beisatz: Nicht jeder Mittäter muss daher am Transport des Suchtgifts direkt beteiligt sein. (T7)

11 Os 117/12hOGH13.11.2012

Beis wie T6; Beis wie T7

14 Os 78/16aOGH24.01.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740627_OGH0002_0110OS00024_7400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)