OGH 4Ob206/15w (RS0130655)

OGH4Ob206/15w23.2.2016

Rechtssatz

Bei gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. Trägt ein Elternteil überwiegend neben der Betreuung im Haushalt zusätzlich die notwendigen Aufwendungen für Bekleidung, Schuhwerk und alle größeren, längerlebigen Anschaffungen, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch gegen den minderleistenden Elternteil.

Normen

ABGB §231 Abs2 Ba

4 Ob 206/15wOGH23.02.2016

Beisatz: Ein Betreuungsverhältnis von 4:3 ist als annähernd gleichteilige Betreuung zu beurteilen. (T1) <br/>Beisatz: So schon 4 Ob 16/13a. (T2)

6 Ob 55/16fOGH30.03.2016

Auch

8 Ob 89/17xOGH24.08.2017

Gegenteilig: Beisatz: Nach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes nur dann nicht mehr, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig und die sonstigen Naturalleistungen annähernd gleichwertig sind und zudem ihr maßgebliches Einkommen halbwegs gleich hoch ist (siehe RS0131785). (T3)<br/>Veröff: SZ 2017/86

1 Ob 9/19hOGH05.03.2019

Nur: Bei gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. (T4); Beisatz: Das "betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell" sieht einen Entfall eines Geldunterhaltsanspruchs vor, wenn die Betreuungs- und Naturalleistungen in etwa gleichwertig und die Einkommen der Eltern außerdem in etwa gleich hoch sind. (T5); Beisatz: Erfolgt keine gleichteilige Betreuung oder trägt ein Elternteil (regelmäßig) über die (an sich gleichteilige) Betreuung hinaus im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils bestehen und der geleistete Naturalunterhalt ist nur, soweit die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen. (T6)

3 Ob 101/19bOGH29.08.2019

Vgl auch; Beisatz: Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g). (T7)

10 Ob 11/21xOGH14.12.2021
1 Ob 89/22bOGH18.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20160223_OGH0002_0040OB00206_15W0000_002