OGH 6Ob249/07x (RS0123219)

OGH6Ob249/07x28.6.2016

Rechtssatz

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen.

Normen

ABGB §1313a IIIf
WAG §19 Abs2a

6 Ob 249/07xOGH21.02.2008

Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob der beklagte Anlageberater die Voraussetzungen des § 19 Abs 2a WAG idF Art II Z 5 BGBl 1999/63 erfüllte, handelte es sich dabei doch um eine bloße Klarstellung, die die allgemeine zivilrechtliche Rechtslage wiedergibt. (T1)

2 Ob 66/11mOGH16.09.2011
1 Ob 48/12hOGH13.12.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Nicht einschlägig für die Beurteilung des (nach der geltenden Rechtslage in § 27 WAG 2007 geregelten) Verantwortungsbereichs im Fall eines gestaffelten Einsatzes von zwei selbständigen konzessionierten Wertpapierdienstleistern, bei dem das kundennähere Unternehmen einen Auftrag für die Anleger weiterleitet. (T2); Veröff: SZ 2012/136

10 Ob 62/15pOGH28.06.2016

Dokumentnummer

JJR_20080221_OGH0002_0060OB00249_07X0000_001