OGH 17Ob15/07s (RS0122385)

OGH17Ob15/07s20.4.2016

Rechtssatz

Die Schutzfähigkeit von zusammengesetzten Marken, etwa Werbeslogans, ist als bloß beschreibend nur dann zu verneinen, wenn der Satz oder Satzteil nur eine Aussage über die Ware oder Dienstleistung selbst enthält, die sie beschreibt.

Eintragungshindernis

 

Normen

MSchG §4 Abs1 Z4
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7

17 Ob 15/07sOGH07.08.2007
17 Ob 19/07dOGH13.11.2007

Auch

17 Ob 27/08gOGH26.08.2008

Beisatz: Auch aus mehreren Worten zusammengesetzte Marken, etwa Werbeslogans, sind nach denselben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken. (T1)

17 Ob 21/11dOGH05.07.2011

Beis wie T1; Beisatz: Bei einem Werbeslogan ist insbesondere zu prüfen, ob er Bestandteile enthält, die einen gewissen Interpretationsaufwand erfordern und die über die offenkundige Werbeaussage hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetzen, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. (T2)

4 Ob 36/14vOGH23.04.2014

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Verkehr aus dem Slogan zumindest gleichzeitig auch einen Herkunftshinweis entnimmt. (T3)

4 Ob 49/14fOGH23.04.2014

Beis wie T3

4 Ob 51/16bOGH20.04.2016

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_20070807_OGH0002_0170OB00015_07S0000_007

Stichworte