OGH 6Ob321/04f (RS0121351)

OGH6Ob321/04f30.3.2016

Rechtssatz

Auf den Handlungsort kommt es auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten an. Der Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist ein außervertraglicher Anspruch, der dazu dient, eine künftige Ehrverletzung oder Rufschädigung zu verhindern. Der Anspruch ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde bzw künftig gesetzt werden könnte. Das Gesetz knüpft an den Handlungsort an.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
IPRG §48 Abs1

6 Ob 321/04fOGH12.10.2006
6 Ob 145/12kOGH16.11.2012

Vgl

6 Ob 106/14bOGH09.10.2014

Auch

6 Ob 26/16sOGH30.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Bereichsausnahme nach Art 1 Abs 2 lit g Rom II-VO. (T1); Veröff: SZ 2016/42

Dokumentnummer

JJR_20061012_OGH0002_0060OB00321_04F0000_001