OGH 10ObS271/03f (RS0120158)

OGH10ObS271/03f20.12.2016

Rechtssatz

Im Ausgleichszulagenrecht fehlt es nach Auffassung des erkennenden Senates an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dem Ausgleichszulagenwerber das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach der Art einer zwischen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, bestehenden engen Wirtschaftsgemeinschaft zuzurechnen.

Normen

ASVG §292 Abs1
ASVG §292 Abs2

10 ObS 271/03fOGH06.09.2005

Veröff: SZ 2005/125

10 ObS 147/15pOGH22.02.2016

Beisatz: Im Falle einer Lebensgemeinschaft kommt nur die Berücksichtigung im Einzelnen festgestellter, bedarfsmindernder Zuwendungen durch den Lebensgefährten in Betracht. (T1)

10 ObS 9/16wOGH22.02.2016

Beis wie T1

10 ObS 28/16iOGH10.05.2016

Beis wie T1; Beisatz: Da der Gesetzgeber eine zwischen Lebensgefährten bestehende Wirtschaftsgemeinschaft für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht berücksichtigt, führt der Umstand, dass die Ausgleichszulagenbezieherin den Aufwand für die von ihr allein gemietete Wohnung trägt, nicht zu einem „Ausgleich“ mit den vom Lebensgefährten für die Ausgleichszulagenbezieherin erbrachten bedarfsmindernden Zuwendungen. (T2)

10 ObS 46/16mOGH10.05.2016

Beis wie T1

10 ObS 47/16hOGH07.06.2016

Beis wie T1

10 ObS 134/16bOGH20.12.2016

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20050906_OGH0002_010OBS00271_03F0000_001