OGH 1Ob25/01k (RS0115014)

OGH1Ob25/01k20.12.2016

Rechtssatz

Unterhält ein Geschädigter mit einem als juristische Person des Privatrechts organisierten beliehenen Unternehmen vertragliche Beziehungen, die von diesem vorzunehmende hoheitliche Tätigkeiten zum Inhalt haben, so kann er sowohl den Rechtsträger im Wege der Amtshaftung wie auch den Vertragspartner wegen Verletzung des Vertrags durch die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person in Anspruch nehmen.

Normen

AHG §1 C3
AHG §9 Abs5

1 Ob 25/01kOGH27.03.2001

Veröff: SZ 74/55

1 Ob 188/02gOGH25.03.2003

Auch; Beisatz: Hier: Die sich aus dem Vertrag des Bankprüfers mit dem Kreditinstitut ergebende Haftung des von der Behörde in Pflicht genommenen Prüfers schließt eine Amtshaftung des Rechtsträgers für durch seine Organe schuldhaft rechtswidrig zugefügte Schäden nicht aus. (T1); Veröff: SZ 2003/28

1 Ob 147/08mOGH26.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Vertrag über die Begleitung eines Sondertransports; hier wurde bereits die Beleihung der Beklagten verneint. (T2)

1 Ob 15/11dOGH31.03.2011

Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SZ 2011/43

1 Ob 204/16fOGH20.12.2016

Ausdrücklich gegenteilig

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0010OB00025_01K0000_001