OGH 4Ob93/77; 9ObA180/98f; 9ObA351/98b; 8ObA8/99f; 9ObA173/99b; 8ObA220/99g; 9ObA333/00m; 8ObA30/03z; 9ObA110/05z; 8ObA40/08b; 8ObA53/10t; 8ObA14/16s (RS0029309)

OGH4Ob93/77; 9ObA180/98f; 9ObA351/98b; 8ObA8/99f; 9ObA173/99b; 8ObA220/99g; 9ObA333/00m; 8ObA30/03z; 9ObA110/05z; 8ObA40/08b; 8ObA53/10t; 8ObA14/16s29.3.2016

Rechtssatz

Es bleibt dem Dienstgeber überlassen, ob und wann er aus dem Verlauf einer Strafuntersuchung gegen seinen Dienstnehmer auch schon vor ihrer rechtskräftigen Beendigung die Überzeugung gewinnt, dass bereits die bisherigen Verfahrensergebnisse eine Entlassung rechtfertigen.

Angestellte — Vertragsbedienstete — Ausspruch — Erklärung — Zeitpunkt — wichtiger Grund — gesetzlicher Entlassungsgrund — Verschweigung — Verzicht — Verwirkung — Verspätung — Verlust — Entlassungsrecht — Rechtzeitigkeit — Unverzüglichkeit — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Strafverfahren — Vorverfahren — Verfristung — Arbeitgeber — Arbeitnehmer

 

Normen

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C2
VBG §34 Abs2 litb

4 Ob 93/77OGH06.09.1977

Veröff: Arb 9606 = IndS 1978 H3,1103

9 ObA 180/98fOGH19.08.1998
9 ObA 351/98bOGH20.01.1999

Beisatz: Wenn der Arbeitgeber selbst Ermittlungen zur Klärung von Verdachtsmomenten führt, ist ihm ein Abwarten der Ergebnisse seiner Ermittlungen zuzubilligen. (T1)

8 ObA 8/99fOGH28.01.1999

Auch; Beis wie T1

9 ObA 173/99bOGH09.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, schon aufgrund einer unüberprüften Anschuldigung die Entlassung auszusprechen. Vielmehr muß ihm in einem solchen Fall zugebilligt werden, sich zunächst Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen. (T2)

8 ObA 220/99gOGH21.12.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/208

9 ObA 333/00mOGH14.02.2001
8 ObA 30/03zOGH18.12.2003

Auch; Beisatz: Der Arbeitgeber kann dann, wenn ein zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, während des zur Aufklärung diese Sachverhalts dienenden Strafverfahrens die Entlassung aussprechen. (T3)

9 ObA 110/05zOGH16.12.2005

Beis wie T3

8 ObA 40/08bOGH16.06.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Bem: Siehe auch RS0029297. (T4)

8 ObA 53/10tOGH18.08.2010
8 ObA 14/16sOGH29.03.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19770906_OGH0002_0040OB00093_7700000_002

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