OGH 10ObS117/14z (RS0130045)

OGH10ObS117/14z24.3.2015

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist von der Fiktion der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit insbesondere dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorübergehend (für die Zeit der Karenz bzw des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld) unterbrochen wird, dem Grunde nach aber fortbesteht und dies nach nationalem Recht zu einer Teilversicherung führt.

Normen

KBGG §24 Abs2
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art1 lita

10 ObS 117/14zOGH24.03.2015

Veröff: SZ 2015/30

10 ObS 135/16zOGH21.03.2017

Beisatz: Anschlusskarenz nach dem BAGS‑Kollektivvertrag. (T1)

10 ObS 51/17yOGH10.10.2017

Beisatz: Der Umstand, dass die VO (EG) 883/2004 den Begriff der „Beschäftigung“ durch Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaats definiert, ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei diesem Begriff als solchen um einen unionsrechtlichen handelt. (T2)<br/>Beisatz: Für die Anwendung des Beschäftigungsbegriffs des § 24 Abs 2 KBGG im Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist zu beachten, dass die Regelung des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 einen Kernbereich des unionsrechtlichen Begriffs der „Beschäftigung“ darstellt. Geldleistungen, die unter Art 11 Abs 2 VO zu subsumieren sind, sind demnach unabhängig von der nationalen Systematik als Ausübung einer Beschäftigung zu werten. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Weiterbildungsgeld. (T4)

10 ObS 96/17sOGH20.12.2017

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Um das Vorliegen einer Beschäftigung auch nach dem zweiten Lebensjahr des Kindes zu bejahen, darf das Beschäftigungsverhältnis nur vorübergehend unterbrochen sein, nach nationalem Recht muss zumindest eine Teilversicherung vorliegen und für die durchgehende Fiktion der Ausübung der Erwerbstätigkeit muss ein einheitliches Sachverhaltselement gegeben sein. (T5)<br/>Beisatz: § 24 Abs 2 KBGG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts so zu verstehen, dass eine in Anspruch genommene Karenzzeit nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nicht schon deshalb zum Entfall des Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld führt (Variante 30 + 6), weil § 24 Abs 2 KBGG die Gleichstellung mit der Beschäftigung auf den Zeitraum bis zum zweiten Geburtstag des Kindes einschränkt. (T6)

10 ObS 130/18tOGH22.01.2019
10 ObS 36/21yOGH25.01.2022

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Widerruf der gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG bestehenden Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ohne Intention der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. (T7)

10 ObS 2/22zOGH28.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20150324_OGH0002_010OBS00117_14Z0000_003