OGH 4Ob1/02d (RS0116233)

OGH4Ob1/02d11.8.2015

Rechtssatz

Indem der Beklagte die festgestelltermaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.

Normen

UWG §1 D1e
UWG §28a

4 Ob 1/02dOGH13.03.2002

Veröff: SZ 2002/34

4 Ob 175/02tOGH24.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Befolgung des § 28a UWG erfordert den unmissverständlichen und graphisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt. (T1)

4 Ob 198/02zOGH05.11.2002

Auch; Beisatz: Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. Wer systematisch und fortlaufend Verträge durchführt, die durch wettbewerbswidriges Verhalten zustande gekommen sind, handle sittenwidrig. (T2)

4 Ob 287/02pOGH17.12.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch einen dem Schreiben angeschlossenen perforierten und damit abreißbaren und bereits ausgefüllten Zahlschein wird gerade bei arbeitsteiliger Bearbeitung von Vertragsanbahnungen und Vertragsdurchführungen (Zahlungen), wie dies vor allem in größeren Unternehmen anzutreffen ist, die Gefahr von Irrtümern geradezu vervielfacht. (T3)

4 Ob 173/03zOGH21.10.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Welchen Eindruck ein Werbeschreiben erweckt, hängt in diesem Zusammenhang vor allem von den in der Überschrift oder im Begleittext verwendeten Begriffen ab. (T4); Veröff: SZ 2003/126

4 Ob 60/04hOGH04.05.2004

Vgl auch; Beis wie T4

3 Ob 253/04hOGH24.11.2004

Vgl auch

4 Ob 45/11pOGH21.06.2011

Auch; Beisatz: Hier: Formular zur (kostenpflichtigen) Eintragung in ein „Online-Branchenregister“. (T5)

4 Ob 216/11kOGH28.02.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verbot, nicht ausschreibungskonforme Ware zu liefern. (T6)

4 Ob 247/14yOGH11.08.2015

Auch; Beisatz: Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20020313_OGH0002_0040OB00001_02D0000_001

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