OGH 15Os150/01 (RS0119097)

OGH15Os150/0115.1.2015

Rechtssatz

Die mündliche Ausdehnung in einem früheren anderen Verfahren stellt - selbst im Fall prozessordnungsgemäßer Erledigung nach § 263 Abs 2 StPO - ohne (neue) Anklageerhebung oder (den Kriterien des § 263 StPO entsprechende neuerliche) Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung keine für das spätere Verfahren wirksame Verfolgungshandlung dar.

Normen

StPO §263 Abs2
StPO §263 Abs4

15 Os 150/01OGH15.11.2001
13 Os 68/07kOGH16.01.2008

Auch; Beisatz: Es bedarf somit zur weiteren Verfolgung, auch wenn im früheren Verfahren die Anklage gemäß §263 Abs1 StPO ausgedehnt wurde, eines förmlichen Antrags des Anklägers entsprechend den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Darunter ist nichts anderes zu verstehen als eine förmliche Anklageerhebung. (T1)

12 Os 164/14fOGH15.01.2015

Dokumentnummer

JJR_20011115_OGH0002_0150OS00150_0100000_001

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