Rechtssatz
Die Angabe von 8 Stunden in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO stellt lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag dar. Die Versicherten können jedoch nachweisen, dass sie täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule‑ bzw Arbeitskilokalorienverbrauch erreichen.
Normen
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z4
10 ObS 2/15i | OGH | 24.02.2015 |
Auch; Beisatz: Eine (fiktive) Verteilung der über der Tagesgrenze liegenden an einem Arbeitstag verbrauchten Arbeitskilokalorien auf Tage, an denen Schwerarbeit nicht geleistet wurde, ist nicht zulässig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20140930_OGH0002_010OBS00095_14I0000_002