OGH Bkv11/05 (RS0120674)

OGHBkv11/053.12.2014

Rechtssatz

Nach jeder Streichung von der Liste, mag diese als Disziplinarstrafe gemäß § 16 Abs 1 Z 4 DSt ausgesprochen oder durch die Unvereinbarkeitsfälle des § 20 (Staatsamt oder Notariat, unvereinbare Beschäftigungen) bzw des § 34 Abs 1 Z 1, 2 und 4 RAO (Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Eigenberechtigung, rechtskräftige Konkurseröffnung oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens) oder durch (freiwillige) Verzichtserklärung (§ 34 Abs 1 Z 3 RAO) ausgelöst worden sein, ist bei jedem Antrag auf neuerliche Eintragung in die Liste auch die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers (§ 5 Abs 2 RAO) zu prüfen; einen Begriff wie „Wiedereintragung" kennt das Gesetz nur deskriptiv in § 2 Abs 2 Z 2 DSt, nicht aber in der RAO; deswegen sind im Falle einer erneuten Eintragung alle Voraussetzungen genauso wie bei einer Ersteintragung zu überprüfen.

Normen

DSt 1990 §2 Abs2 Z2
DSt 1990 §16 Abs1 Z4
RAO §5 Abs1
RAO §5 Abs2
RAO §20
RAO §34 Abs1 Z1
RAO §34 Abs1 Z2
RAO §34 Abs1 Z3
RAO §34 Abs1 Z4

Bkv 11/05OGH31.01.2006
Bkv 3/11OGH27.08.2012

Auch; Beisatz: Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens lebt die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht automatisch wieder auf; der Rechtsanwalt hat einen neuen Antrag auf Eintragung in die Liste zu stellen, aus dessen Anlass die Voraussetzungen, wie etwa die Vertrauenswürdigkeit, neu zu prüfen sind. (T1)

19 Ob 3/14aOGH03.12.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die einmal erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens schließt nicht generell pro futuro die Vertrauenswürdigkeit und somit die Möglichkeit einer neuerlichen Eintragung in die Rechtsanwaltsliste aus, doch sind die Ursachen des Insolvenzverfahrens und weiters zu prüfen, ob der Antragsteller nun in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_000BKV00011_0500000_002