vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

§ 20.

Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:

  1. a) die Führung eines besoldeten Staatsamtes mit Ausnahme des Lehramtes; unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist jede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Nationalrates, als Obmann eines Klubs im Nationalrat, als Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs, als Staatsanwalt, als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder eines Verwaltungsgerichts sowie jede entgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes erfolgt; keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor;
  2. b) die Ausübung des Notariates;
  3. c) der Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen.

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40247794

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)