OGH 2Ob275/02h (RS0117047)

OGH2Ob275/02h18.9.2014

Rechtssatz

Die zu § 117 WRG entwickelte Rechtsprechung über die sukzessive Kompetenz der Gerichte in wasserrechtlichen Entschädigungssachen ist auch auf § 77 Abs 1 oöJagdG anzuwenden. Demnach kann das Gericht zur Entscheidung über Ansprüche wegen Jagdschäden und Wildschäden nur dann angerufen werden, wenn die Jagdkommission und Wildschadenkommission über den bei ihr erhobenen Entschädigungsantrag eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht aber dann, wenn sie ihre Kognitionsbefugnis wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit abgelehnt hat.

Normen

oö JagdG §77 Abs1

2 Ob 275/02hOGH05.12.2002
9 Ob 10/12dOGH30.04.2012

Vgl auch; Beisatz: § 77 Abs 1 oö JagdG legt eine sukzessive Kompetenz fest. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/52

4 Ob 93/12yOGH18.09.2012

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 38/13xOGH22.01.2014

Auch; Beisatz: Eine Sachentscheidung liegt auch dann vor, wenn die Behörde aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen eine begehrte Entschädigung abgelehnt hat. Hier: Begründung der Verneinung der Zuständigkeit der Jagd‑ und Wildschadenskommission mit Anspruchsverlust wegen Versäumung der Fallfrist nach § 69 Oö. JagdG ist inhaltlich meritorische Entscheidung. (T2)

4 Ob 103/14xOGH17.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wegfall der sukzessiven Kompetenz nach § 59 Abs 8 Wr BauO idF LGBl 2013/35 ohne Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren. (T3)

3 Ob 127/14vOGH18.09.2014

Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig zu 4 Ob 103/14x: kein Wegfall der sukzessiven Kompetenz in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren. (T4); Veröff: SZ 2014/85

Dokumentnummer

JJR_20021205_OGH0002_0020OB00275_02H0000_001