Normen
14 Os 5/97 | OGH | 11.02.1997 |
13 Os 179/03 | OGH | 18.02.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Eine allgemeine Verantwortlichkeit der Eltern (der Bedrohten) für Handlungen ihrer volljährigen Kinder (des Angeklagten), welche davon betroffene Dritte zu Schutzbefohlenen machen würde, besteht deshalb nicht, weil diese nach wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten derartige Erwartungen nicht hegen. (T1) |
14 Os 126/11b | OGH | 06.03.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bedrohung der Bundesministerin für Inneres, wobei sich das angedrohte Übel gegen die geschiedene Ehefrau des Angeklagten richtet. (T2) |
14 Os 39/14p | OGH | 06.05.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der Schutzbefohlenen ist nicht allein im Sinn des Personenrechts des ABGB (oder der Vorschriften über die Aufgaben von Sicherheitsorganen), sondern ‑ unabhängig von einer im Gesetz keineswegs verlangten rechtlichen Basis ‑ im Sinn wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Gegebenheiten und einer sich daraus ergebenden Verantwortung auszulegen. (T3)<br/>Beisatz: An einer solchen Verantwortung einer Mitarbeiterin des Jugendamts für das Wohl der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften und (bereits seit etwa 2002) betreuten minderjährigen Kinder kann nicht ernsthaft gezweifelt werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0140OS00005_9700000_001
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