OGH 6Ob118/13s (RS0128953)

OGH6Ob118/13s4.7.2013

Rechtssatz

Antragslegitimiert sind nach dem klaren Wortlaut des § 107a AußStrG das Kind und jene Person, in deren Obsorge eingegriffen wird, nicht jedoch auch der Jugendwohlfahrtsträger. Letzterem steht es nicht offen, die von ihm vorgenommene Maßnahme in Zweifelsfällen oder zu seiner (haftungsrechtlichen) Entlastung einer vorläufigen Zulässigkeitsprüfung zuzuführen.

Normen

AußStrG 2005 §107a

6 Ob 118/13sOGH04.07.2013
1 Ob 28/22gOGH23.03.2022

Vgl

5 Ob 246/21vOGH03.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20130704_OGH0002_0060OB00118_13S0000_001

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