OGH 12Os142/78; 13Os42/79; 11Os46/80; 12Os37/82; 11Os34/86; 11Os91/86; 13Os137/93; 12Os123/13z (RS0100460)

OGH12Os142/78; 13Os42/79; 11Os46/80; 12Os37/82; 11Os34/86; 11Os91/86; 13Os137/93; 12Os123/13z14.11.2013

Rechtssatz

Zwar ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung nach der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO nur dann berufen, wenn außer über dieses Rechtsmittel auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, sodaß nach Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde vor Beginn des Gerichtstages die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die Berufung grundsätzlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu übermitteln sind. Nach Beginn des Gerichtstages widerspräche es aber dem der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozeßökonomie auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Akten einem anderen Gerichte abzutreten. Auch aus dem im Rechtsmittelverfahren analog anzuwendenden § 227 StPO (in Verbindung mit §§ 259, 261 f StPO) ergibt sich der Grundsatz, daß nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache befaßte Gericht - soferne nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft.

Normen

StPO §296

12 Os 142/78OGH30.11.1978
13 Os 42/79OGH30.03.1979

Ausdrücklich gegenteilig

11 Os 46/80OGH18.06.1980

Vgl aber

12 Os 37/82OGH13.05.1982

Vgl auch

11 Os 34/86OGH08.04.1986

Ausdrücklich gegenteilig

11 Os 91/86OGH15.09.1986

Ausdrücklich gegenteilig; nur: Nach Beginn des Gerichtstages widerspräche es aber dem der Bestimmung des § 296 Abs 1 StPO zugrundeliegenden Gedanken der Prozeßökonomie auch noch in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Akten einem anderen Gerichte abzutreten. Auch aus dem im Rechtsmittelverfahren analog anzuwendenden § 227 StPO (in Verbindung mit §§ 259, 261 f StPO) ergibt sich der Grundsatz, daß nach Eröffnung der Hauptverhandlung das mit der Sache befaßte Gericht - soferne nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes höherer Ordnung gegeben erscheint - das Urteil schöpft. (T1)

13 Os 137/93OGH29.09.1993

Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof - was bis zum Schluß der Verhandlung möglich ist - zurückgezogen, so entfällt die Zuständlichkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über eine noch vorliegende Berufung. Der Oberste Gerichtshof tritt in diesem Falle die Akten mit Beschluß dem Gerichtshof zweiter Instanz zur Berufungsentscheidung ab. (T2) Veröff: EvBl 1994/63 S 282 = RZ 1994/36 S 111

12 Os 123/13zOGH14.11.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19781116_OGH0002_0120OS00142_7800000_001

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