OGH 11Os34/86

OGH11Os34/868.4.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert E*** und Johanna P*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten Herbert E*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 21.Mai 1985, GZ 19 Vr 1.183/83-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Tschulik als Vertreter der Generalprokuratur, des Angeklagten Herbert E*** und des Verteidigers Dr. Gloß den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung übermittelt.

Text

Gründe:

Nach Aufruf der Sache vor dem Obersten Gerichtshof und Feststellung der Richtigkeit der Vorladungen erklärte der Verteidiger in dem zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten anberaumten Gerichtstag am 8.April 1986 unter gleichzeitiger Vorlage einer unter anderem ein Schuldbekenntnis enthaltenden Erklärung des Angeklagten, die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen. Offen blieb demnach nur mehr die eingangs erwähnte Berufung, über die nun nicht mehr der Oberste Gerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu entscheiden hat, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über Berufungen gegen Urteile der Schöffen- oder Geschwornengerichte steht grundsätzlich dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 294 StPO). Der Oberste Gerichtshof befindet hierüber nur dann, wenn (im nämlichen Verfahren) auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist (§ 296 Abs. 1 StPO). Die Notwendigkeit, diese Kompetenzvoraussetzung eng im Sinn einer Sachentscheidung zu interpretieren, ergibt sich vor allem aus der Überlegung, daß nur eine meritorisch zu behandelnde Nichtigkeitsbeschwerde rite an den Obersten Gerichtshof gelangen dürfte, weil andernfalls dieses Rechtsmittel schon vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen ist (§ 285 a StPO) und das Unterbleiben solcher Beschlußfassung (in erster Instanz) - mithin ein gesetzwidriger Vorgang - nicht für eine Veränderung im Rechtszug bestimmend sein kann (vgl. in diesem Zusammenhang § 285 b Abs. 6 StPO).

Ist daher vom Obersten Gerichtshof auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht sachlich einzugehen, oder hat, wie hier infolge Rechtsmittelrückziehung, eine Beschwerdeentscheidung überhaupt zu entfallen, dann fehlt es - ungeachtet des vereinzelt zur Unterstützung gegenteiliger Auffassung ins Treffen geführten Gedankens der Prozeßökonomie - zur Erledigung der Berufung an einer Anknüpfungsvoraussetzung für die (insoweit bloß ausnahmsweise vorgesehene) Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes (11 Os 46/80 = EvBl. 1981/46; im gleichen Sinn auch jüngst 10 Os 26/86). Mithin war spruchgemäß vorzugehen.

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