OGH 6Ob59/72 (RS0039366)

OGH6Ob59/729.7.2013

Rechtssatz

Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, wo also beim weiteren Anspruch zu den in der ersten Klage vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten.

Normen

ZPO §232
ZPO §233
ZPO §411 Aa
ABGB §1118

6 Ob 59/72OGH14.09.1972
3 Ob 9/81OGH22.04.1981

Auch; Beisatz: Identität der Parteien auch wenn der Einzelrechtsnachfolger der Partei im Vorprozess deren Gegner im zweiten Rechtsstreit gegenüber steht. (T1) Veröff: SZ 54/59

3 Ob 85/79OGH04.06.1980
7 Ob 683/81OGH17.09.1981
2 Ob 505/82OGH23.02.1982

Auch; Beisatz: Hier: Ehescheidung nach § 55 Abs 3 EheG und nach Art 3 Z 2 lit b des Italienischen Scheidungsgesetzes. (T2)

4 Ob 567/83OGH20.09.1983
6 Ob 592/87OGH24.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch, weitere Eingriffsakte. (T3) Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher JBl 1988,641

4 Ob 516/94OGH26.04.1994

Auch

6 Ob 266/97dOGH17.12.1997
6 Ob 234/04mOGH15.12.2004
4 Ob 118/07tOGH10.07.2007
8 Ob 18/08tOGH16.06.2008

Vgl; Beisatz: Identität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. Ein in einer der Scheidungsklagen erstattetes zusätzliches Vorbringen (hier: das behauptete Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung) schließt die Annahme der Identität der rechtserzeugenden Tatsachen dann nicht aus, wenn es nach dem anzuwendenden materiellen Recht (hier: serbisches Recht) nur auf die Zerrüttung der Ehe, nicht aber auf ein Verschulden eines der Ehegatten ankommt. (T4); Bem: Siehe RS0123717. (T5); Veröff: SZ 2008/88

5 Ob 219/08dOGH21.10.2008

nur: Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist. (T6); Beisatz: Es liegt daher keine Streitanhängigkeit mehrerer Räumungsklagen zueinander vor, wenn die Berechtigung zur Vertragsaufhebung auf unterschiedliche Sachverhalte, nämlich unterschiedliche Mietzinsperioden gestützt wird. (T7)

7 Ob 207/10gOGH15.12.2010
7 Ob 194/10wOGH15.12.2010
6 Ob 3/11aOGH28.01.2011
3 Ob 196/10kOGH19.01.2011
5 Ob 7/11gOGH26.05.2011
4 Ob 187/12xOGH28.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen einer Räumungsklage und einer dasselbe Objekt betreffenden Aufkündigung keine Streitanhängigkeit. Das gilt schon deshalb, weil die Begehren verschiedenartig sind: Die Räumungsklage bezweckt die sofortige Räumung des Bestandobjekts, während die Aufkündigung auf Übergabe des Bestandgegenstands zu einem bestimmten Zeitpunkt abzielt. (T8)

4 Ob 85/13yOGH09.07.2013

nur T6

Dokumentnummer

JJR_19720914_OGH0002_0060OB00059_7200000_003