OGH 6Ob139/72 (RS0011588)

OGH6Ob139/7220.9.2013

Rechtssatz

§ 478 ABGB nennt den Fruchtgenuss (usus fructus), den nötigen Gebrauch einer Sache (usus) und das Wohnungsrecht (habitatio). Diese Aufzählung der persönlichen Dienstbarkeiten ist eine erschöpfende (GlU 10758). Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Welches dieser beiden Rechte vorliegt, ist eine Auslegungsfrage des einzelnen Falles. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss (Klang in Klang Komm II S 598, Gschnitzer, Sachenrecht 150). (Hier Auslegung eines Vermächtnisses).

Normen

ABGB §478
ABGB §521 A
ABGB §914 I

6 Ob 139/72OGH07.09.1972

Veröff: MietSlg 24036

5 Ob 714/79OGH29.01.1980

Auch; Beisatz: Benützung eines Felsenkellers. (T1)

7 Ob 644/84OGH11.10.1984

Auch; Veröff: SZ 57/155 = MietSlg XXXVI/35

1 Ob 533/95OGH27.02.1995

Auch; nur: Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Welches dieser beiden Rechte vorliegt, ist eine Auslegungsfrage des einzelnen Falles. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss (Klang in Klang Komm II S 598, Gschnitzer, Sachenrecht 150). (Hier Auslegung eines Vermächtnisses). (T2)

5 Ob 2325/96iOGH08.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel ist - bei Überlassung einer einzelnen Wohnung - ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. Ein Wohnungsgebrauchsrecht wäre nur dann "im Zweifel" anzunehmen, wenn die Zweifel auch nach Erforschung des Parteiwillens bestünden. (T3)

5 Ob 83/97kOGH18.03.1997

Vgl auch; Beis wie T3

8 Ob 55/97iOGH13.01.1998

Auch; nur T2

5 Ob 135/99kOGH11.05.1999

Auch; nur: Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss. (T4)

7 Ob 142/04iOGH30.06.2004

Auch

3 Ob 88/04vOGH21.07.2004
1 Ob 90/05zOGH24.06.2005

Auch; Beisatz: Welchen Inhalt ein vertraglich eingeräumtes Wohnrecht hat, insbesondere ob ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht oder eine weitergehende Wohnungsfruchtnießung vorliegt, kann nur im Wege der Vertragsauslegung beurteilt werden. (T5)

3 Ob 101/08mOGH03.09.2008

Vgl; Beis wie T3 nur: Im Zweifel ist ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. (T6); Beisatz: Die Abgrenzung zwischen einem Fruchtgenussrecht und einem bloßen Wohnungsgebrauchsrecht ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. (T7)

5 Ob 157/08mOGH25.11.2008

Beisatz: Trotz des durch den Einleitungssatz des § 521 ABGB (und auch durch die eigene Nennung in § 478 ABGB) vermittelten Eindrucks folgt aus der weiteren gesetzlichen Regelung, dass das „Wohnungsrecht" keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts darstellt, je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. (T8); Veröff: SZ 2008/174

5 Ob 229/11dOGH14.02.2012

Auch

5 Ob 113/13yOGH20.09.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19720907_OGH0002_0060OB00139_7200000_001