OGH 9Ob10/12d (RS0127754)

OGH9Ob10/12d30.4.2012

Rechtssatz

Für die Geltendmachung eines Wildschadens iSd § 69 Oö JagdG ist die Konkretisierung des Schadens dahin erforderlich, dass auch der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden so weit zuordnen kann, dass er die Grundlage der Haftung erkennen und sie im Falle einer neuen Geltendmachung von Schäden von einer weiteren Haftung abgrenzen kann.

Normen

oö JagdG §69
oö JagdG §77 Abs1

9 Ob 10/12dOGH30.04.2012

Beisatz: Die kurze Frist dient auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/52

4 Ob 93/12yOGH18.09.2012

Vgl; Beisatz: Hat der Geschädigte den Ersatzanspruch bereits im Kommissionsverfahren beziffert und wird im Rahmen des (sukzessiven) Gerichtsverfahrens ein höherer Schaden bekannt, muss der Geschädigte nach §§ 69 ff oö JagdG vorgehen. (T2)

2 Ob 38/13xOGH22.01.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Ausreichend ist die Behauptung der Antragstellerin, dass auf ihren Sojafeldern massive Wildschäden eingetreten seien. (T3)

8 Ob 82/15iOGH25.08.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es genügt, wenn der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen den Schaden meldet und diesen soweit konkretisiert, als es zur Festlegung des Gegenstands eines (mangels gütlicher Einigung) nachfolgenden Verfahrens erforderlich ist. Der Schaden muss dem Jagdausübungsberechtigten nicht ziffernmäßig bekannt gegeben werden. Auch vor der Jagd- und Wildschadenskommission kann der Antrag darauf gerichtet sein, den Ersatz des entstandenen Schadens zu begehren und die Feststellung der Höhe der Entscheidung der Kommission zu überlassen. (T4)

6 Ob 138/15kOGH26.11.2015

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Es genügt, wenn der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen den Schaden meldet und diesen soweit konkretisiert, als es zur Festlegung des Gegenstands eines (mangels gütlicher Einigung) nachfolgenden Verfahrens erforderlich ist. Der Schaden muss dem Jagdausübungsberechtigten nicht ziffernmäßig bekannt gegeben werden. (T5)

6 Ob 229/17wOGH28.03.2018

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Welche Angaben des Anspruchstellers zur Festlegung des Verfahrensgegenstands erforderlich sind, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass diese Frage regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG bildet, es sei denn, dass dem Gericht zweiter Instanz eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20120430_OGH0002_0090OB00010_12D0000_001