OGH 2Ob164/11y (RS0127685)

OGH2Ob164/11y8.3.2012

Rechtssatz

Rechtsfragen zu denen umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, sind keine solchen, deren Klärung nur mit einem überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand möglich wäre.

Normen

RATG §21 Abs1

2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

Beisatz: Hier: Die Voraussetzungen des Auflösungstatbestands des § 1118 erster Fall ABGB. (T1)<br/>Bem: vgl 1 Ob 105/99v; 10 Ob 11/07a. (T2)

8 Ob 28/14xOGH30.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der vorliegende Fall beschränkt sich auf einen einzelnen Schadenersatzanspruch und damit zusammenhängende Rechtsfragen, zu denen grundsätzlich bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht. Kein Honorarzuschlag. (T3)<br/>Veröff: SZ 2014/102

6 Ob 45/16kOGH30.05.2016

Vgl; Beisatz: Für die Informationsaufnahme (lediglich) dazu, ob eine Berufungsbeantwortung erstattet werden soll, ist nicht mit einer umfangreichen Korrespondenz zwischen Mandant und Rechtsanwalt zu rechnen. Hier ergab sich aus der Verfassung der Berufungsbeantwortung auch keine besondere Erschwernis, da österreichisches Recht anzuwenden war (Inhaltskontrolle von AGB). (T4)

6 Ob 228/16xOGH29.08.2017
9 Ob 94/18sOGH15.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20120308_OGH0002_0020OB00164_11Y0000_001

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