OGH 7Ob235/11a (RS0127656)

OGH7Ob235/11a25.1.2012

Rechtssatz

Je absehbarer und gleichbleibender die zur Freiheitsbeschränkung führenden Verhaltensweisen des Bewohners verlaufen, desto geringere Anforderungen sind an die Spezifikationen in der Dokumentation zu stellen. Je größer die Bandbreite des vom Bewohner gezeigten Verhaltens ist und je weniger absehbar ist, ob es zu einer Gefährdung kommt, desto genauer muss darauf eingegangen werden, welche konkrete Gefährdung die gesetzten Maßnahmen notwendig machte und allenfalls, welche anderen Mittel vergebens versucht wurden.

Normen

HeimAufG §6
UbG §33 Abs3

7 Ob 235/11aOGH25.01.2012
7 Ob 249/11kOGH25.01.2012

Beisatz: Fehlt in der Dokumentation eine Angabe zum Grund zur Gänze, so liegt jedenfalls ein derart gravierender Mangel vor, der zur Unzulässigkeit der Maßnahmen führen muss, auch wenn sie an sich zulässig gewesen wäre. (T1)

7 Ob 208/12gOGH19.12.2012

Beisatz: Zur Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der Dokumentation kann auch auf die Rechtsprechung zur Dokumentation nach § 6 HeimAufG zurückgegriffen werden. Es muss der Grund für die konkrete Beschränkung in einer Weise angeführt werden, dass beurteilt werden kann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Wie detailliert dies geschehen muss, um den Sachverhalt ausreichend beurteilen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Beschränkung nach § 33 UbG. (T3)<br/>Beisatz: Je absehbarer und gleichbleibender die zur Beschränkung führenden Verhaltensweisen des Bewohners verlaufen, desto geringere Anforderungen sind an die Spezifikation in der Dokumentation zu stellen. Mängel in der Dokumentation können nachträglich nur soweit beseitigt werden, als der Grund für die Beschränkung aus anderen Urkunden objektivierbar ist und es in der Krankengeschichte nur unterlassen wurde, auf diese zu verweisen. Ergibt sich in der Zusammenschau der Bestandteile der Krankengeschichte und der Mitteilung kein Zweifel am zu Grunde liegenden Sachverhalt, so liegt kein relevanter Dokumentationsmangel, der zur Unzulässigkeit der Maßnahme führen muss, vor. (T4)

7 Ob 84/13yOGH03.07.2013

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2

7 Ob 117/13aOGH03.07.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

7 Ob 55/17iOGH14.06.2017

Vgl; Beisatz: Die Dokumentationspflicht nach § 6 HeimAufG wird schon nach dem Wortlaut des Gesetzes erst durch eine Freiheitsbeschränkung ausgelöst, nicht hingegen bei allen medizinischen Maßnahmen, die gar keine Freiheitsbeschränkung sind. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20120125_OGH0002_0070OB00235_11A0000_001