OGH 4Ob137/03f (RS0117838)

OGH4Ob137/03f20.1.2012

Rechtssatz

§ 364a ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist.

Normen

ABGB §364a
GewO §359b

4 Ob 137/03fOGH08.07.2003

Veröff: SZ 2003/77

1 Ob 123/08gOGH28.01.2009

Beisatz: Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" iSv § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gemäß § 364 Abs 2 ABGB, zumal in Bezug auf die bzw wegen der Änderungen keine „behördlich genehmigte Anlage" iSv § 364a ABGB (mehr) gegeben ist. (T1); Bem: Siehe RS0124560. (T2); Veröff: SZ 2009/13

8 Ob 128/09wOGH22.09.2010

Auch; Beisatz: Ob in die Rechte nach § 364 ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen iVm § 364a ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB handelt. (T3); Veröff: SZ 2010/112

8 Ob 95/11wOGH20.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur „übergangenen Partei“; siehe RS0127581. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/9

Dokumentnummer

JJR_20030708_OGH0002_0040OB00137_03F0000_001