OGH 8ObS219/99k (RS0113055)

OGH8ObS219/99k24.10.2012

Rechtssatz

Die Erlangung von Insolvenz-Ausfallgeld ist vom Schutzzweck des AVRAG nicht erfasst, geht es doch nach dem maßgeblichen Zweck des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 77/187 EWG, der durch § 3 AVRAG umgesetzt wurde, ausschließlich darum, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers das bestehende Arbeitsverhältnis mit sämtlichen den Arbeitgeber treffenden Rechten und Pflichten soweit wie möglich unverändert aufrecht zu erhalten. Dieser Schutzzweck spricht dagegen, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Veräußerer getrennt von jenem mit dem Übernehmer zu sehen und lässt auch nicht einsichtig erscheinen, warum ein Teil der auf den Übernehmer übergegangenen Arbeitgeberpflichten vom Fonds getragen werden sollte.

Normen

AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art3 Abs1
IESG allg

8 ObS 219/99kOGH27.01.2000
8 ObS 94/00gOGH30.03.2000

Ähnlich

8 ObS 119/02mOGH19.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers greift in diesem Fall nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die rückständigen Forderungen beim Erwerber nicht einbringlich machen kann, respektive wenn der Erwerber wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 1409 ABGB nicht haftet. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. Das IESG dient nicht dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AVRAG faktisch zu entbinden. (T1); Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof bisher für den Fall der Insolvenz des Betriebsveräußerers geprägten Grundsätze gelten auch für den gleichgelagerten Fall, dass der Erwerber (Pächter) in Insolvenz verfällt und ein solidarisch haftender Veräußerer (Verpächter) vorhanden ist. (T2)

8 ObS 17/06tOGH23.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf IESG aus. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. (T3)

8 ObS 3/08mOGH10.07.2008

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf IESG aus. (T4)

3 Ob 150/10wOGH14.12.2010

Ähnlich

8 ObS 9/10xOGH22.03.2011

Auch; Beisatz: Ansprüche auf Insolvenz‑Entgelt bestehen bei Insolvenz des Erwerbers und nunmehrigen Arbeitgebers, ohne dass darauf abzustellen wäre, ob der Veräußerer insolvent ist. (T5); Beis ausdrücklich gegenteilig wie T1; Beis ausdrücklich gegenteilig wie T2; Veröff: SZ 2011/34

8 ObS 2/12wOGH24.10.2012

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20000127_OGH0002_008OBS00219_99K0000_002