OGH 13Os150/93 (RS0092376)

OGH13Os150/9318.10.2012

Rechtssatz

Unter dem Begriff einer Körperverletzung sind nur jene Eingriffe in die körperliche Integrität zu verstehen, welche gemeinhin als Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Verrenkungen, Brüche und sonstige Läsionen (zB innerer Organe) bezeichnet werden, wobei freilich die Sichtbarkeit kein essentielles Kriterium darstellt. Schmerzen allein entsprechen hingegen nicht dem Begriff einer Verletzung am Körper, sondern haben in der Regel nur Indizfunktion.

Normen

StGB §83

13 Os 150/93OGH10.11.1993
14 Os 193/94OGH28.02.1995

Vgl auch; nur: Schmerzen allein entsprechen hingegen nicht dem Begriff einer Verletzung am Körper, sondern haben in der Regel nur Indizfunktion. (T1); Beisatz: Zur Gesundheitsschädigung. (T2)

11 Os 176/01OGH05.03.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 88 Abs 1 StGB. (T3)

13 Os 96/12kOGH18.10.2012

Vgl aber; Beisatz: Schmerzen haben (auch ohne Objektivierung einer pathologischen Veränderung des Körpers) die Qualität einer Schädigung an der Gesundheit im Sinn des § 83 StGB, wenn ein vom Opfer als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger Dauer vorliegt, welcher die Einwirkung auf seinen Körper überdauert und solcherart einer krankheitswertigen körperlichen (oder seelischen) Störung entspricht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_0130OS00150_9300000_003

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